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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 B 479/17

Datum:
24.04.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 B 479/17
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0424.15B479.17.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 4 L 1798/17
Normen:
GO NRW § 26 Abs. 6 Sätze 1 und 6; GO NRW § 26 Abs. 2 Satz 2; VwGO § 123
Leitsätze:

Gemäß § 26 Abs. 6 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 GO NRW sind alle Verfahrensrechte hin-sichtlich des Bürgerbegehrens bei dessen Vertretern konzentriert. Diese sind aus Gründen des materiellen Rechts echte notwendige Streitgenossen nach § 64 VwGO i.V.m. § 62 Abs. 1 Alt. 2 ZPO, die nur gemeinschaftlich prozessual vorgehen können.

Die Feststellung der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens im Wege der einstweiligen Anordnung ist nur zu treffen, wenn die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens überwiegend wahrscheinlich und eine gegenteilige Entscheidung im Hauptsacheverfahren praktisch ausgeschlossen ist.

Weder für den Rat noch für andere Organe oder Behörden besteht allgemein eine „Entscheidungssperre“, wenn parallel ein denselben Sachverhalt betreffendes Verfahren zur Herbeiführung eines Bürgerbegehrens bzw. Bürgerentscheids betrieben wird.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.

 
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