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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 B 286/17

Datum:
22.03.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15 B 286/17
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 B 286/17
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0322.15B286.17.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 7 L 269/17
Schlagworte:
Wasserversorgung Daseinsvorsorge Grundstückseigentümer
Normen:
GO NRW § 9; AVBWasserV § 22 Abs. 4
Leitsätze:

Die Regelung der Wasserwirtschaft ist eine öffentliche Aufgabe der Daseinsvorsorge von überragender Bedeutung. Die öffentliche Hand kann diese Aufgabe aber in verschiedenen Organisationsformen - damit auch in privater Rechtsform - wahrnehmen.

Der Anschluss- und Benutzungszwang des § 9 GO NRW lastet als Inhalts- und Schrankenbestimmung i.S.d. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG auf dem Grundstückseigentum.

Der Grundstückseigentümer ist der richtige satzungsrechtliche Adressat des An-schluss- und Benutzungsrechts. Eigene Ansprüche des Mieters oder Pächters auf Anschluss an die Wasserversorgung kommen vor diesem Hintergrund grundsätzlich auch mit Blick auf das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht in Betracht. Der Mieter oder Pächter kann und muss sich insofern an den Vermieter oder Verpächter, d. h. in der Regel den Grundstückseigentümer, als Kunden des Versorgungsunternehmens halten.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt.

 
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