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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 B 200/17

Datum:
29.06.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 B 200/17
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0629.15B200.17.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 6 L 2426/16
Schlagworte:
Presserechtlicher Auskunftsanspruch Bundesrechnungshof Prüfungsmitteilung Prüfungsergebnis Einstweilige Anordnung Vollziehungsfrist
Normen:
GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1; PresseG NRW § 4 Abs. 1; BHO § 96 Abs. 4
Leitsätze:

1. Zur Frage, ob der Bundesgesetzgeber mit § 96 Abs. 4 BHO Informationsansprüche gegenüber dem Bundesrechnungshof auch im Hinblick auf Pressevertreter abschließend geregelt hat.

2. Vollziehung im Sinne des § 929 Abs. 2 ZPO, der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren der einstweiligen Anordnung entsprechend gilt, meint mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck die Einleitung der Vollstreckung aus der einstweiligen Anordnung. Der Vollstreckungsgläubiger muss innerhalb der Monatsfrist aktiv werden, indem er von dem Vollstreckungstitel Gebrauch macht.

Nach fruchtlosem Ablauf der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO ist die einstweilige Anordnung endgültig nicht mehr vollziehbar und damit gegenstandslos. Sie ist im Abänderungsverfahren analog § 80 Abs. 7 VwGO oder - hat der Antragsgegner bereits Beschwerde eingelegt - im Rechtsmittelverfahren aufzuheben.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 9. Februar 2017 aufgehoben, soweit das Verwaltungsgericht die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung erlassen hat.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 9. Februar 2017 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.

Der Streitwert wird für die Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

 
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