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1. Zur Frage, ob der Bundesgesetzgeber mit § 96 Abs. 4 BHO Informationsansprüche gegenüber dem Bundesrechnungshof auch im Hinblick auf Pressevertreter abschließend geregelt hat.
2. Vollziehung im Sinne des § 929 Abs. 2 ZPO, der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren der einstweiligen Anordnung entsprechend gilt, meint mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck die Einleitung der Vollstreckung aus der einstweiligen Anordnung. Der Vollstreckungsgläubiger muss innerhalb der Monatsfrist aktiv werden, indem er von dem Vollstreckungstitel Gebrauch macht.
Nach fruchtlosem Ablauf der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO ist die einstweilige Anordnung endgültig nicht mehr vollziehbar und damit gegenstandslos. Sie ist im Abänderungsverfahren analog § 80 Abs. 7 VwGO oder - hat der Antragsgegner bereits Beschwerde eingelegt - im Rechtsmittelverfahren aufzuheben.
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 9. Februar 2017 aufgehoben, soweit das Verwaltungsgericht die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung erlassen hat.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 9. Februar 2017 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.
Der Streitwert wird für die Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
2I.
3Der Antragsteller ist Journalist einer großen deutschen Tageszeitung in C. . Er verfolgt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Auskunftsansprüche zu verschiedenen Prüfungen von Fraktionen des Deutschen Bundestages durch den Bundesrechnungshof.
4Mit Beschluss vom 9. Februar 2017 hat das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin durch einstweilige Anordnung verpflichtet,
5dem Antragsteller im Wege der Akteneinsicht Zugang zu dem Wortlaut der die Jahre 1999 bis 2006 betreffenden, abschließenden Prüfungsmitteilungen vom 22. November 2013 hinsichtlich der Fraktionen- CDU/CSU,- SPD,- Bündnis 90/Die Grünen und- FDPzu gewähren.
6Im Übrigen, d. h. hinsichtlich der vorläufigen Prüfungsmitteilungen der das Jahr 2013 betreffenden Prüfung der Fraktionen CDU/CSU, SPD, Bündnis 90/Die Grünen, DIE LINKE und FDP hat es den Antrag abgelehnt.
7Gegen diesen Beschluss haben am 13. Februar 2017 die Antragsgegnerin und am 14. Februar 2017 der Antragsteller ‑ dieser sowohl hinsichtlich des ablehnenden als auch des stattgebenden Teils ‑ Beschwerde eingelegt.
8II.
91. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet.
10Die vom Verwaltungsgericht erlassene einstweilige Anordnung ist aufzuheben, weil der Antragsteller nicht innerhalb der Monatsfrist nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 929 Abs. 2 ZPO mit ihrer Vollziehung begonnen hat.
11Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO gilt die Regelung des § 929 Abs. 2 ZPO, wonach die Vollziehung des Arrestbefehls unstatthaft ist, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist, in Verfahren der einstweiligen Anordnung entsprechend. Die Vorschrift dient dem Schutz des Vollstreckungsschuldners. Sie soll sicherstellen, dass die Vollziehung nicht erst zu einem späteren Zeitpunkt unter dann gegebenenfalls veränderten Umständen erfolgt. Zudem soll der Vollstreckungsschuldner nicht über Gebühr darüber im Unklaren gelassen werden, ob der Vollstreckungsgläubiger von dem Titel noch Gebrauch machen will. Diese Schutzziele greifen auch im Verwaltungsprozess. Nach fruchtlosem Ablauf der Vollziehungsfrist ist die einstweilige Anordnung deshalb endgültig nicht mehr vollziehbar und damit gegenstandslos. Sie ist im Abänderungsverfahren analog § 80 Abs. 7 VwGO oder ‑ hat der Antragsgegner wie hier bereits Beschwerde eingelegt ‑ im Rechtsmittelverfahren aufzuheben.
12Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28. April 2014 ‑ 9 S 358/14 ‑, juris Rn. 4 (=InfAuslR 2014, 358); OVG LSA, Beschluss vom 16. Februar 2009 ‑ 4 M 463/08 ‑, juris Rn. 5 (= NVwZ 2009, 855); Bay. VGH, Beschluss vom 3. Mai 2006 ‑ 4 CE 06.637 ‑, juris Rn. 11; Hess. VGH, Beschluss vom 7. September 2004 ‑ 10 TG 1498/04 ‑, juris Rn. 4; Dombert, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, Rn. 521, 524; Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/ Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Aufl. 2014, § 123 Rn. 78, 80; Happ, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 123 Rn. 83 f.; Pietzner/Möller, in: Schoch/ Schneider/Bier, VwGO, Stand: Oktober 2016, § 172 Rn. 36; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 123 Rn. 135; Schoch, in: Schoch/Schneider/ Bier, VwGO, Stand: Oktober 2016, § 123 Rn. 172b, 173; Wollenschläger, in: Gärditz, VwGO, 2013, § 123 Rn. 200; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 123 Rn. 40.
13Der Antragsteller hat nicht innerhalb der Monatsfrist des § 929 Abs. 2 VwGO mit der Vollziehung begonnen. Vollziehung im Sinne von § 123 Abs. 3 VwGO, § 929 Abs. 2 ZPO meint mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck die Einleitung der Vollstreckung aus der einstweiligen Anordnung. Der Vollstreckungsgläubiger muss innerhalb der Monatsfrist aktiv werden, indem er von dem Vollstreckungstitel Gebrauch macht. Allein die von Amts wegen erfolgende Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses genügt insoweit nicht.
14Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 28. April 2014 ‑ 9 S 358/14 ‑, juris Rn. 11 (=InfAuslR 2014, 358), und vom 18. März 2013 ‑ 4 S 226/13 ‑, juris Rn. 7 (= NVwZ-RR 2013, 737); Bay. VGH, Beschluss vom 13. März 2003 ‑ 4 C 03.640 ‑, juris Rn. 21 (= NVwZ-RR 2003, 699); 123 Rn. 83; Dombert, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, Rn. 523; Pietzner/Möller, in: Schoch/ Schneider/Bier, VwGO, Stand: Oktober 2016, § 172 Rn. 37; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 123 Rn. 135; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Oktober 2016, § 123 Rn. 172b f.
15Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 10. Februar 2017 mittels Empfangsbekenntnis von Amts wegen zugestellt worden. Durch diese Zustellung wurde die Vollziehungsfrist in Lauf gesetzt,
16ganz h. M., vgl. etwa Schoch, in: Schoch/Schneider/ Bier, VwGO, Stand: Oktober 2016, § 123 Rn. 172a, mit weiteren Nachweisen; a. A. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14. September 1983 ‑ 9 S 1924/83 ‑, VBlBW 1984, 150: Beginn der Vollstreckungsfrist erst in dem Zeitpunkt, in dem für den Vollstreckungsgläubiger erkennbar war, dass die unterlegene Behörde der einstweiligen Anordnung nicht nachkommen würde,
17sodass sie mit Ablauf des 10. März 2017 endete. Innerhalb dieser Zeitspanne hat der Antragsteller keine Maßnahmen ergriffen, die als Beginn der Vollziehung der einstweiligen Anordnung angesehen werden könnten. Dass er am 14. Februar 2017 Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung eingelegt hat, soweit das Verwaltungsgericht sein Auskunftsbegehren hinsichtlich der das Jahr 2013 betreffenden vorläufigen Prüfungsmitteilungen abgelehnt hat, kann die notwendige Einleitung der Zwangsvollstreckung nicht ersetzen. Hieraus folgt schon nicht, dass der Antragsteller entschlossen war, aus dem in Bezug auf die abschließenden Prüfungsmitteilungen für die Jahre 1999 bis 2006 zusprechenden Entscheidungsausspruch zu vollstrecken.
18Der Beginn der Vollziehungsfrist war auch nicht deshalb hinausgeschoben, weil sich die Beschwerde des Antragstellers mit der Begründung, das Verwaltungsgericht habe den Informationszugang zu Unrecht auf § 96 Abs. 4 BHO und nicht auf § 4 Abs. 1 PresseG NRW i. V. m. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gestützt, auch gegen den stattgebenden Entscheidungsteil richtet. Die Beschwerde entfaltet insoweit weder einen Suspensiveffekt noch stellt sie ein Vollstreckungshindernis dar. Lediglich hätte eine erfolgreiche Vollstreckung zu ihrer Erledigung geführt. Diese Folge hinzunehmen war dem Antragsteller aber zumutbar, weil er sein prozessuales Rechtsschutzziel ‑ die vollstreckbare Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung der insoweit begehrten Informationen ‑ bereits mit der Entscheidung des Verwaltungsgericht erreicht hat (siehe dazu sowie zu der sich daraus ergebenden Folge der Unzulässigkeit der Beschwerde nachfolgend unter II. 1.). Der Antragsteller wäre mit der Vollstreckung nicht zu einem widersprüchlichen Verhalten gezwungen gewesen, indem er einen Titel hätte vollstrecken müssen, dessen Beseitigung er zugleich verfolgt. Denn die Beschwerde ist nicht auf die Beseitigung oder Änderung des erstinstanzlichen Entscheidungsausspruchs gerichtet, sondern nur ‑ unzulässig ‑ auf einen Austausch der Begründung.
19Schließlich kann der Antragsteller aus dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. November 2013 ‑ 6 B 11027/13 ‑, juris (= NVwZ-RR 2014, 293), nichts für sich Günstigeres herleiten. Die Entscheidung betraf einen Ausnahmefall der Beschwerdeeinlegung gegen eine einstweilige Anordnung, mit der eine unionsrechtlich gebotene Vollstreckung gegen die öffentliche Hand betrieben werden sollte. Für diese Sonderkonstellation hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die Auffassung vertreten, die Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO sei nicht ausschließlich an den verwaltungsgerichtlichen Beschluss gebunden, sondern könne unter Umständen durch die Beschwerdeentscheidung neu in Lauf gesetzt werden. Dass das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz generell der Ansicht wäre, bei Beschwerdeeinlegung des Vollstreckungsschuldners sei die Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens binnen eines Monats nach der Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses entbehrlich, ist insoweit nicht ersichtlich. Davon abgesehen wäre dem in dieser Allgemeinheit angesichts des klaren Wortlauts des § 929 Abs. 2 ZPO nicht zu folgen. Zwar mag es sein, dass ein "fristwahrendes" Vollstreckungsverfahren im Einzelfall wenig sinnvoll erscheint, weil die damit zu erreichende Vollstreckung möglicherweise schon bald infolge der Beschwerdeentscheidung wieder rückgängig gemacht werden muss, wenn nicht ohnehin dem Vollstreckungsschuldner bereits zuvor bei einer ansonsten drohenden Vorwegnahme der Hauptsache Vollstreckungsschutz gewährt wird. Dies ändert jedoch nichts an den verbindlichen gesetzlichen Vorgaben, mit denen der Normgeber diese Interessenlage gerade nicht berücksichtigt hat.
20Ist die vom Verwaltungsgericht erlassene einstweilige Anordnung demnach aufzuheben, hat die Beschwerde der Antragsgegnerin aus diesem Grund Erfolg. Der Senat geht davon aus, dass die Antragsgegnerin ein über die Aufhebung der einstweiligen Anordnung hinausgehendes Begehren im Rahmen ihrer Beschwerde nicht (mehr) geltend macht (vgl. Schriftsatz vom 15. März 2017).
212. Die Beschwerde des Antragstellers bleibt hingegen erfolglos. Sie ist unzulässig, soweit sie sich gegen den stattgebenden Teil des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses richtet; im Übrigen ist sie unbegründet.
22a) Die gegen den stattgebenden Teil des angefochtenen Beschlusses gerichtete Beschwerde ist mangels Beschwer unzulässig. Die für ein Rechtsmittel erforderliche Beschwer kann grundsätzlich nicht schon ‑ wie geltend gemacht ‑ in den Gründen der angefochtenen Entscheidung liegen, sondern nur gegeben sein, wenn die Entscheidung im Ergebnis von dem Antrag des Verfahrensbeteiligten zu dessen Lasten abweicht.
23Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. Mai 2013 ‑ 3 B 61.12 ‑, juris Rn. 4, und vom 18. Februar 2002 ‑ 3 B 149.01 ‑, juris Rn. 1 (= NJW 2002, 2122); zu ‑ hier nicht einschlägigen ‑ Ausnahmen siehe W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Vorb § 124 Rn. 44.
24Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Das Verwaltungsgericht hat die Antragsgegnerin im Hinblick auf die abschließend festgestellten Prüfungsergebnisse der Jahre 1999 bis 2006 ‑ wie beantragt ‑ zur Auskunftserteilung verpflichtet. Der Antragsteller hätte daher insoweit auch bei Anwendung des presserechtlichen Auskunftsanspruchs (§ 4 Abs. 1 PresseG NRW, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) nicht mehr erreichen können, als das Verwaltungsgericht ihm auf der Grundlage von § 96 Abs. 4 BHO zugesprochen hat. Allein dass er meint, mit der Annahme eines presserechtlichen Auskunftsanspruchs in anderen Fällen, wie insbesondere hinsichtlich der vorläufigen Prüfungsmitteilungen, bessere Aussichten auf eine Informationsgewährung zu haben, ändert daran nichts.
25b) Die weitere Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde sinngemäß weiterverfolgten Antrag,
26die Antragsgegnerin mittels einstweiliger Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller nach § 4 Abs. 1 PresseG NRW i. V. m. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG im Wege der Akteneinsicht Zugang zu dem Wortlaut der vorläufigen Prüfungsmitteilungen der das Jahr 2013 betreffenden laufenden Prüfung hinsichtlich der Fraktionen- CDU/CSU,- SPD,- Bündnis 90/Die Grünen,- DIE LINKE und- FDPzu gewähren,
27zu Recht abgelehnt.
28Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei sind sowohl die tatsächlichen Voraussetzungen des zugrunde liegenden materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) als auch die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Geht es wie hier nicht um eine nur vorläufige Maßnahme, sondern um eine endgültige Entscheidung, die die Hauptsache vorwegnimmt, ist dies im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Droht dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist ‑ erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsachenverfahren geltend gemachten Anspruchs ‑ einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, wenn nicht ausnahmsweise überwiegende gewichtige Gründe entgegenstehen.
29Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. September 2011 ‑ 2 BvR 1206/11 ‑, juris Rn. 15 (= NJW 2011, 3706); OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Februar 2017 ‑ 15 B 832/15 ‑, juris Rn. 4, und vom 19. September 2014 ‑ 5 B 226/14 ‑, juris Rn. 5 f. (= NWVBl. 2015, 120), mit weiteren Nachweisen.
30Diese Voraussetzungen für die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache im Wege einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Es fehlt bereits an dem erforderlichen Anordnungsanspruch.
31aa) Die Beschwerde stellt ‑ richtigerweise ‑ nicht in Abrede, dass § 96 Abs. 4 BHO den Zugangsanspruch Dritter auf abschließend festgestellte Prüfungsergebnisse (vgl. § 35 der Prüfungsordnung des Bundesrechnungshofes vom 19. November 1997 i. d. F. vom 13. Dezember 2016 - PO-BRH) begrenzt und dementsprechend keinen Zugang zu bloß vorläufigen Prüfungsmitteilungen (vgl. §§ 31, 33 PO-BRH) eröffnet.
32Vgl. dazu im Einzelnen Rossi, Neue Zugänge des Bundesrechnungshofes zur Öffentlichkeit - zugleich ein Beitrag zur Gesetzgebung durch Ausschüsse, DVBl. 2014, 676, 677.
33Allerdings meint der Antragsteller, der geltend gemachte Auskunftsanspruch richte sich nicht nach § 96 Abs. 4 BHO, sondern folge aus § 4 Abs. 1 PresseG NRW i. V. m. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Dieser Einwand ergibt nicht, dass ein Erfolg der Hauptsache ‑ anders als vom Verwaltungsgericht angenommen ‑ überwiegend wahrscheinlich ist.
34(1) § 4 Abs. 1 PresseG NRW scheidet als mögliche Anspruchsgrundlage von vornherein aus, weil sie auf den Bundesrechnungshof aus kompetenzrechtlichen Gründen keine Anwendung findet. Nach Art. 114 Abs. 2 Satz 1 GG prüft der Bundesrechnungshof die Rechnung sowie Wirtschaftlichkeit und Ordnungsgemäßheit der Haushalts- und Wirtschaftsführung. Im Übrigen werden die Befugnisse des Bundesrechnungshofs durch Bundesgesetz geregelt (Art. 114 Abs. 2 Satz 3 GG). Die Ausgestaltung der Prüfungstätigkeit des Bundesrechnungshofs liegt damit in ausschließlicher Bundeskompetenz. Diese Kompetenz schließt entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als Annex die Befugnis ein, Voraussetzungen und Grenzen zu regeln, unter denen der Öffentlichkeit einschließlich der Presse Informationen zu erteilen sind oder erteilt werden dürfen. Dem Landesgesetzgeber ist diese Befugnis damit entzogen.
35Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. März 2016 ‑ 6 C 65.14 ‑, juris Rn. 13 f. (= BVerwGE 154, 222),vom 25. März 2015 ‑ 6 C 12.14 ‑, juris Rn. 11 ff. (= BVerwGE 151, 348), und vom 20. Februar 2013 ‑ 6 A 2.12 ‑, juris Rn. 22 ff., 25 (= BVerwGE 146, 56).
36(2) Ob der Antragsteller seinen Auskunftsanspruch dem Grunde nach unmittelbar auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG stützen kann, ist in erheblichem Maße zweifelhaft. Nach der zitierten Rechtsprechung ist unmittelbar auf das Grundrecht der Pressefreiheit zurückzugreifen, solange der im Einzelfall zur Regelung berufene Bundesgesetzgeber von seiner Gesetzgebungskompetenz keinen Gebrauch gemacht hat.
37Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. März 2016 ‑ 6 C 65.14 ‑, juris Rn. 13 (= BVerwGE 154, 222),vom 25. März 2015 ‑ 6 C 12.14 ‑, juris Rn. 24 (= BVerwGE 151, 348), und vom 20. Februar 2013 ‑ 6 A 2.12 ‑, juris Rn. 29 (= BVerwGE 146, 56).
38Vorliegend spricht aber Vieles dafür, dass der Bundesgesetzgeber mit § 96 Abs. 4 BHO Informationsansprüche gegenüber dem Bundesrechnungshof bereits auch im Hinblick auf Pressevertreter abschließend geregelt hat. Zwar ist die Einführung des § 96 Abs. 4 BHO eine unmittelbare Reaktion des Gesetzgebers auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der Bundesrechnungshof nicht nur in seinem Präsidialbereich, sondern auch hinsichtlich seiner Prüfungstätigkeit anspruchsverpflichtete Stelle im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG ist.
39Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15. November 2012 ‑ 7 C 1.12 ‑, juris Rn. 21 (= NVwZ 2013, 431); vorhergehend OVG NRW, Urteil vom 26. Oktober 2011 ‑ 8 A 2593/10 ‑, juris Rn. 25 (= NWVBl. 2012, 222); zu diesem Regelungsanlass siehe VG Berlin, Urteil vom 6. November 2014 ‑ 2 K 201.13 ‑, juris Rn. 22, unter Hinweis auf BT-Drs. 17/13931, S. 4; Engels, in: Engels/Eibelshäuser, Kommentar zum Haushaltsrecht, Stand: Dezember 2016, § 96 BHO Rn. 7; Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2. Aufl. 2016, Einl Rn. 265.
40Vor diesem Hintergrund stellt sich § 96 Abs. 4 BHO entstehungsgeschichtlich zunächst eine lex specialis-Norm zum Informationsfreiheitsgesetz dar.
41Vgl. OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 27. August 2015 ‑ OVG 12 B 35.14 ‑, juris Rn. 27 (= LKV 2015, 470); Luckas/Janz, Transparenz und Rechnungsprüfung - Zur Reichweite von Auskunftsersuchen Privater und der Presse, NWVBl. 2014, 285, 288; Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2. Aufl. 2016, Einl Rn. 264.
42Der Gesetzeszweck legt allerdings nahe, § 96 Abs. 4 BHO weitergehend als eine die Prüfungstätigkeit des Bundesrechnungshofs betreffende abschließende Spezialregelung für jeglichen Informationsanspruch und mithin auch den der Presse zu verstehen. Normziel ist es, eine für den Fall des grundsätzlich unbegrenzten Zugangs befürchtete Gefährdung des Erfolgs der externen Rechnungskontrolle und damit des Erfolgs der parlamentarischen Finanzkontrolle zu verhindern.
43Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Haushaltsausschusses vom 12. Juni 2013, BT-Drs. 17/13931, S. 4; siehe auch die Äußerungen der Abgeordneten Otto Fricke und Priska Hinz in der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs, BT-PlPr 17/246, S. 31519 und S. 31520, wonach durch eine frühzeitige Veröffentlichung noch vorläufiger Prüfergebnisse das für eine wirksame Rechnungskontrolle notwendige Vertrauensverhältnis gestört werden könnte; dazu wiederum vgl. auch Rossi, Neue Zugänge des Bundesrechnungshofes zur Öffentlichkeit - zugleich ein Beitrag zur Gesetzgebung durch Ausschüsse, DVBl. 2014, 676, 677.
44Zu diesem Zweck trennt § 96 Abs. 4 BHO die Prüfung vom Ergebnis. Während zum Schutz eines ungehinderten Entscheidungsfindungsprozesses Dritten der Einblick in die Prüfungs- und Beratungsakten sowie die entsprechenden Akten bei den geprüften Stellen über das Verfahrensende hinaus verschlossen bleibt (Sätze 3 und 4), dürfen Prüfungsergebnisse erst dann weitergegeben werden, wenn sie abschließend festgestellt sind (Satz 1). Entsprechendes gilt für Berichte nach § 88 BHO, in die eine Einsichtnahme ebenfalls erst erfolgen kann, wenn sie abschließend vom Parlament beraten wurden (Satz 2).
45Siehe dazu im Einzelnen: Ahrendt, Externe Finanzkontrolle und Öffentlichkeit von Prüfungsergebnissen, DVBl. 2015, 1342, 1343; Engels, in: Engels/Eibelshäuser, Kommentar zum Haushaltsrecht, Stand: Dezember 2016, § 96 BHO Rn. 6.
46Liegt demnach die wesentliche Bedeutung des § 96 Abs. 4 BHO darin, die Rechnungsprüfung im Interesse einer effektiven externen Finanzkontrolle in einen nichtöffentlichen Teil, der erst mit dem abschließend festgestellten Prüfungsergebnis endet, und einen gegebenenfalls öffentlichen Teil zu gliedern, lässt sich dieses Regelungsziel nur dann wirkungsvoll erreichen, wenn die Vorschrift mit den darin vorgesehenen Restriktionen hinsichtlich Zeitpunkt und Umfang der Zugangsgewährung abschließend jede Form von Informationsbegehren einschließlich solche presserechtlicher Art normiert.
47So im Ergebnis wohl auch Engels, in: Engels/Eibelshäuser, Kommentar zum Haushaltsrecht, Stand: Dezember 2016, § 96 BHO Rn. 47; zweifelnd unter Hinweis auf ‑ nicht näher begründete ‑ verfassungsrechtliche Bedenken Luckas/Janz, Transparenz und Rechnungsprüfung - Zur Reichweite von Auskunftsersuchen Privater und der Presse, NWVBl. 2014, 285, 288.
48(3) Es drängt sich im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auch nicht auf, dass § 96 Abs. 4 BHO bei diesem Verständnis materiell verfassungswidrig wäre. Ob der zur Ausgestaltung entsprechender presserechtlicher Auskunftsregeln berufene Gesetzgeber bestimmten Vertraulichkeitsinteressen den Vorrang vor dem Informationsinteresse der Presse einräumen darf, entscheidet sich anhand der Maßgabe der Sicherung einer effektiven funktionsgemäßen Betätigung der Presse. Eine effektive funktionsgemäße Betätigung der Presse setzt voraus, dass ihre Vertreter in hinreichendem Maß von staatlichen Stellen Auskunft über Angelegenheiten erhalten, die nach ihrem Dafürhalten von öffentlichem Interesse sind. Mit der hohen Bedeutung der Presse für die öffentliche Meinungsbildung in der Demokratie wäre es nicht vereinbar, insoweit eine restriktive Betrachtungsweise an den Tag zu legen. Dem verfassungsrechtlich anerkannten Vermittlungs- und Kontrollauftrag der Presse ist deshalb nur dann in genügender Weise Rechnung getragen, wenn ‑ von einzelnen behördlichen Funktionsbereichen besonderen Charakters abgesehen ‑ Ausschlussgründe einen punktuellen Zuschnitt aufweisen, mit dem der Gesetzgeber konkret umrissenen gegenläufigen Schutzgütern Rechnung trägt, und zwar beschränkt auf das Maß, in dem bei materieller Betrachtung tatsächlich ein Schutzbedarf erkennbar ist. Der Presse müssen zudem trotz der Ausschlussgründe wirksame Informations- und Recherchemöglichkeiten hinsichtlich des betroffenen Verwaltungsbereichs verbleiben.
49Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 ‑ 6 C 12.14 ‑, juris Rn. 29 ff.
50Daran gemessen kommt bei vorläufiger Betrachtung zumindest ernsthaft in Betracht, dass der Gesetzgeber mit Blick auf eine angenommene Gefährdung des (langfristigen) Erfolgs der externen Finanzkontrolle bloß vorläufige Prüfungsmitteilungen von der Auskunftsverpflichtung gegenüber der Presse ausnehmen darf. Die erst im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens abschließend zu bewertende materielle Berechtigung des insoweit zugrunde gelegten Schutzbedarfs unterstellt, wirkt ein solcher Ausschluss nur temporär für die Dauer des Prüfungsverfahrens, indem der Anspruch auf Auskunft zeitlich suspendiert wird, die Zugangsmöglichkeit zu den ‑ abschließend festgestellten ‑ Prüfungsergebnissen letztlich aber unangetastet bleibt. Dies spricht dafür, dass eine funktionsgemäße Betätigung der Presse insoweit im Ergebnis gesichert ist. Das dürfte jedenfalls dann gelten, wenn man ‑ richtigerweise ‑ annimmt, dass das dem Bundesrechnungshof in diesem Regelungszusammenhang eröffnete Ermessen in Bezug auf Informationsbegehren von Medienvertretern grundsätzlich auf Null reduziert ist, sofern nicht im Einzelfall der Zugangsgewährung ausnahmsweise ein schutzwürdiges privates oder öffentliches Vertraulichkeitsinteresse entgegensteht.
51Vgl. dazu auch Engels, in: Engels/Eibelshäuser, Kommentar zum Haushaltsrecht, Stand: Dezember 2016, § 96 BHO Rn. 47.
52Soweit hingegen der Antragsteller meint, gerade die Möglichkeit, Kenntnis vom Inhalt der vorläufigen Prüfungsmitteilungen zu erlangen, sei für die der freien Presse obliegenden Kontrollfunktion von besonderer Bedeutung, da mit diesen erst das kontradiktorische Verfahren eingeleitet werde (§ 33 PO-BHR), sodass sie ‑ anders als die abschließenden Prüfungsfeststellungen ‑ noch frei von jeglicher Einflussnahme auf den Bundesrechnungshof seien, ist dem voraussichtlich nicht zu folgen. Die vorläufige Prüfungsmitteilung bildet zusammen mit den im Rahmen des kontradiktorischen Verfahrens abgegebenen Stellungnahmen der geprüften Stelle und gegebenenfalls sonstiger Betroffener die Grundlage für das endgültige Prüfungsergebnis (vgl. § 35 Abs. 2 PO-BRH). Deshalb wird sich der wesentliche Inhalt der vorläufigen Prüfungsmitteilung regelmäßig schon anhand des abschließend festgestellten Prüfungsergebnisses nachvollziehen lassen, ohne dass es dazu eines eigenen Zugangsanspruchs bedürfte. Auch hat der Antragsteller die tatsächliche Grundlage seiner Annahme nicht näher belegt, eine ‑ nur durch den unmittelbaren Vergleich von vorläufiger Prüfungsmitteilung und abschließendem Prüfungsergebnis aufzudeckende ‑ sachwidrige politische Einflussnahme auf die Mitglieder des Bundesrechnungshofs sei trotz der diesen zukommenden richterlichen Unabhängigkeit (Art. 114 Abs. 2 Satz 1 GG; § 3 Abs. 4 Satz 1 BRHG) möglich und sogar wahrscheinlich. Dafür spricht nach derzeitiger Bewertung des Senats, zumal in dieser Allgemeinheit, auch sonst nichts Durchgreifendes. Allein dass der Präsident und der Vizepräsident des Bundesrechnungshofs nach § 5 Abs. 1 BRHG auf Vorschlag der Bunderegierung von Bundestag und Bundesrat gewählt werden, reicht dafür jedenfalls nicht aus.
53Schließlich lässt sich der zum nordrhein-westfälischen Landesrecht, das eine dem § 96 Abs. 4 BHO vergleichbare Regelung nicht kennt, ergangenen Entscheidung des beschließenden Gerichts vom 4. Januar 2013 ‑ 5 B 1493/12 ‑, juris = NWVBl. 2013, 183, nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber an einer Begrenzung des presserechtlichen Informationsanspruchs auf abschließend festgestellte Prüfungsergebnisse von Verfassungs wegen gehindert wäre.
54(4) Ebenso wenig drängt sich auf, dass § 96 Abs. 4 BHO infolge formeller Verfassungswidrigkeit nichtig ist.
55Allerdings wird in der Literatur die Auffassung vertreten, § 96 Abs. 4 BHO sei wegen Verstoßes gegen Art. 76 Abs. 1 GG formell verfassungswidrig und damit nichtig. § 96 Abs. 4 BHO gehe auf eine Beschlussempfehlung des Haushaltsausschusses des Bundestages zurück, der sich damit faktisch ein Gesetzesinitiativrecht angemaßt habe, das ihm nach Art. 76 Abs. 1 GG rechtlich nicht zustehe. Die Fachausschüsse des Bundestages fungierten als vorbereitendes Beschlussorgan. Ihre Beschlussempfehlungen dürften sich daher nur auf die dem jeweiligen Ausschuss überwiesenen Vorlagen oder die mit diesen in unmittelbarem Sachzusammenhang stehenden Fragen beziehen (§ 62 Abs. 1 Satz 2 GOBT). Diese Bedingungen seien nicht erfüllt. Die in § 96 Abs. 4 BHO getroffenen Regelungen seien nicht Teil des in den Ausschussberatungen zu behandelnden Gesetzentwurfs zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes gewesen. Darüber hinaus bestehe auch kein unmittelbarer Sachzusammenhang zwischen der Anpassung des Finanzausgleichsgesetzes und der Änderung der Bundeshaushaltsordnung. Der dort geregelte Zugang zu amtlichen Informationen des Bundesrechnungshofs knüpfe weder an den Gesetzgebungsgrund noch an die Gesetzgebungsziele der Änderung des Finanzausgleichsgesetzes an, bei dem es darum gegangen sei, eine Anpassung des finanziellen Ausgleichs für Bundesländer vorzunehmen, die wegen struktureller Arbeitslosigkeit besondere Finanzleistungen zu erbringen hätten. Der Haushaltsausschuss habe damit im Ergebnis einen völlig neuen Gesetzgebungsgegenstand in das Verfahren eingeführt, ohne dazu nach Art. 76 Abs. 1 GG berechtigt gewesen zu sein.
56Vgl. zum Vorstehenden im Einzelnen: Rossi, Neue Zugänge des Bundesrechnungshofes zur Öffentlichkeit - zugleich ein Beitrag zur Gesetzgebung durch Ausschüsse, DVBl. 2014, 676, 679 ff.; Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2. Aufl. 2016, Einl Rn. 267; siehe im Übrigen auch VG Berlin, Urteil vom 6. November 2014 ‑ 2 K 201.13 ‑, juris Rn. 23.
57Dieser Einwand lässt sich im Ausgangspunkt zwar nicht von der Hand weisen. Den Fachausschüssen des Bundestages kommt nach allgemeiner Ansicht kein Gesetzesinitiativrecht zu, da Art. 76 Abs. 1 GG den Kreis der möglichen Gesetzesinitianten abschließend nennt.
58Vgl. Kersten, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand: September 2016, Art. 76 Rn. 27 und Art. 77 Rn. 19; Sannwald, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, Grundgesetz, 13. Aufl. 2014, Art. 76 Rn. 33.
59Daraus ergeben sich notwendigerweise Grenzen für Umgestaltungen und Erweiterungen eines Gesetzentwurfs durch einen Bundestagsausschuss (vgl. § 62 Abs. 1 Satz 2 GOBT), deren Bestimmung im Einzelnen umstritten ist.
60Vgl. dazu Brosius-Gersdorf, in: Dreier, Grundgesetz, 3. Aufl. 2015, Art. 77 Rn. 20; Brüning, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Stand: Mai 2017, Art. 76 Rn. 168; Bryde, in: v. Münch/Kunig, Grundgesetz, 6. Aufl. 2012, Art. 76 Rn. 8; Kersten, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand: September 2016, Art. 77 Rn. 19; Masing, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, Grundgesetz, 6. Aufl. 2010, Art. 77 Rn. 33; Rossi, Neue Zugänge des Bundesrechnungshofes zur Öffentlichkeit - zugleich ein Beitrag zur Gesetzgebung durch Ausschüsse, DVBl. 2014, 676, 681; Sannwald, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, Grundgesetz, 13. Aufl. 2014, Art. 76 Rn. 27.
61Diese Grenzen dürften jedenfalls dann überschritten sein, wenn einem Gesetzentwurf ein völlig neuer Gesetzgebungsgegenstand, der zu der dem Ausschuss zur Beratung überwiesenen Gesetzesvorlage keinerlei inhaltlichen Bezug mehr erkennen lässt, gleichsam "aufgepfropft" wird.
62Vgl. Brenner, Das Justizmitteilungsgesetz, DAR 1999, 61, 64 ("blindes Draufsatteln"); Kersten, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand: September 2016, Art. 77 Rn. 19; Rossi, Neue Zugänge des Bundesrechnungshofes zur Öffentlichkeit - zugleich ein Beitrag zur Gesetzgebung durch Ausschüsse, DVBl. 2014, 676, 682.
63Dass das hier geschehen ist, liegt mit Blick auf die Regelungsidee des Finanzausgleichsgesetzes zumindest nicht gänzlich fern. Fraglich und bisher nicht abschließend geklärt ist aber, was aus einer solchen ‑ angenommenen ‑ Grenzüberschreitung folgt. Während die überwiegende Literatur gestützt auf Art. 76 Abs. 1 GG einen zur Verfassungswidrigkeit des jeweiligen Gesetzgebungsverfahrens führenden Verfahrensmangel annimmt,
64vgl. Bryde, in: v. Münch/Kunig, Grundgesetz, 6. Aufl. 2012, Art. 76 Rn. 8; Rossi, Neue Zugänge des Bundesrechnungshofes zur Öffentlichkeit - zugleich ein Beitrag zur Gesetzgebung durch Ausschüsse, DVBl. 2014, 676, 681; siehe auch Masing, in: v. Mangoldt/ Klein/Starck, Kommentar zum Grundgesetz, 6. Aufl. 2010, Art. 77 Rn. 33,
65wird andererseits unter Hinweis auf das Letztentscheidungsrecht des Bundestages auch die Auffassung vertreten, es liege in der Entscheidungsmöglichkeit des Plenums, sich die an sich unzulässige Ergänzung eines Gesetzentwurfs durch einen Ausschuss in der zweiten und dritten Lesung zu Eigen zu machen. Passiere dies, sei das kein Verfassungsverstoß, sondern Ausfluss der parlamentarischen Handlungs- und Entscheidungsfreiheit des Bundestages.
66Vgl. Brenner, Das Justizmitteilungsgesetz, DAR 1999, 61, 64 f.
67Das Bundesverfassungsgericht hat sich zu dieser Problematik bislang noch nicht geäußert. Die Rechtsprechung zu den verfassungsrechtlichen Grenzen für Beschlussempfehlungen des Vermittlungsausschusses,
68vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. Dezember 2009 ‑ 2 BvR 758/07 ‑, juris Rn. 55 ff. (= BVerfGE 125, 104), und vom 15. Januar 2008 ‑ 2 BvL 12/01 ‑, juris Rn. 60 ff. (= BVerfGE 120, 56), sowie Urteil vom 7. Dezember 1999 ‑ 2 BvR 301/98 ‑, juris Rn. 30 ff. (= BVerfGE 101, 297),
69dürfte sich auf die Bundestagsausschüsse nicht ohne Weiteres übertragen lassen. Dagegen spricht zunächst die sich von den Fachausschüssen des Bundestages unterscheidende Zusammensetzung und Funktion des Vermittlungsausschusses. Vor allem aber wird der Vermittlungsausschuss erst zu einem späteren Zeitpunkt des Gesetzgebungsverfahrens tätig, nämlich nach dem im Plenum gefassten Beschluss des Bundestages. Der vom Bundesverfassungsgericht insoweit hervorgehobene Umstand, dass vom Vermittlungsausschuss erstmals formulierte Gesetzesinhalte, die sich außerhalb des durch das Anrufungsbegehren vorgegebenen Rahmens bewegen, zu einer Verlagerung des Zentrums der politischen Entscheidung in den Vermittlungsausschuss und zu einer Entparlamentarisierung der Gesetzgebung führen,
70vgl. Beschluss vom 8. Dezember 2009 ‑ 2 BvR 758/07 ‑, juris Rn. 57 (= BVerfGE 125, 104),
71greift bei Ausschlussempfehlungen von Bundestagsausschüssen deshalb nicht.
72Vgl. insoweit auch Rossi, Neue Zugänge des Bundesrechnungshofes zur Öffentlichkeit - zugleich ein Beitrag zur Gesetzgebung durch Ausschüsse, DVBl. 2014, 676, 681, Fn. 40.
73Das alles zugrunde gelegt wird man davon auszugehen haben, dass auch ein (unterstellt) formell verfassungswidriges Zustandekommen von § 96 Abs. 4 BHO nicht die Nichtigkeit der Norm nach sich zieht. Im Unterschied zu inhaltlichen Fehlern ist ein Gesetz bei Verfahrensverstößen mit Rücksicht auf die Rechtssicherheit nur bei einem evidenten Mangel nichtig.
74Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. Dezember 2009 ‑ 2 BvR 758/07 ‑, juris Rn. 77 (= BVerfGE 125, 104), vom 15. Januar 2008 ‑ 2 BvL 12/01 ‑, juris Rn. 71 (= BVerfGE 120, 56), und vom 11. Oktober 1994 ‑ 1 BvR 337/92 ‑, juris Rn. 132 (= BVerfGE 91, 148), sowie Urteil vom 26. Juli 1972 ‑ 2 BvF 1/71 ‑, juris Rn. 58 (= BVerfGE 34, 9).
75An einer solchen Evidenz dürfte es vorliegend angesichts dessen, dass die Frage, welche Folge die (an sich) unzulässige Erweiterung eines Gesetzentwurfs durch einen Ausschuss für die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzgebungsverfahrens hat, unterschiedlich beantwortet wird, und sich das Bundesverfassungsgericht hierzu bislang nicht (unmittelbar) verhalten hat, aller Voraussicht nach fehlen.
76Die Evidenz eines Verstoßes gegen formelles Verfassungsrecht im Ergebnis verneinend auch VG Berlin, Urteil vom 6. November 2014 ‑ 2 K 201.13 ‑, juris Rn. 23.
77(5) Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob der Antragsteller ‑ wie die Antragsgegnerin meint ‑ den mittels Akteneinsicht begehrten Zugang zum Wortlaut der fraglichen vorläufigen Prüfungsmitteilung ohnehin nicht auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG stützen könnte, weil im Regelfall kein Anspruch der Presse auf Akteneinsicht besteht. Allerdings spricht Einiges für die Richtigkeit dieser Einschätzung. Aufgrund des in Ermangelung einer einfachgesetzlichen Regelung des Bundesgesetzgebers zur Anwendung gelangenden verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs können Pressevertreter in geeigneter Form behördliche Auskünfte verlangen, soweit berechtigte schutzwürdige Interessen privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit von Informationen nicht entgegenstehen. Der aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgende Anspruch ist auf Auskunftserteilung gerichtet. Demgegenüber gewährleistet das Grundrecht der Pressefreiheit grundsätzlich keine Aktennutzung durch Einsichtnahme in Behördenakten oder einer Kopie von Behördenakten.
78Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2013 ‑ 6 A 5.13 ‑, juris Rn. 24 (= NJW 2014, 1126); siehe in diesem Zusammenhang auch OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2017 ‑ 15 B 1112/15 ‑, juris Rn. 68 ff.
79Für eine etwaige Ausnahme von diesem Grundsatz ist nach Lage der Dinge Hinreichendes nicht ersichtlich. Art und Weise der Auskunftserteilung liegen auch unter Berücksichtigung von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG im Ermessen der auskunftspflichtigen Stelle, wobei die Form der Auskunft pressegeeignet sowie vollständig und richtig sein muss.
80Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2013 ‑ 5 A 413/11 ‑, juris Rn. 41 (= NWVBl. 2014, 232); Burkhardt, in: Löffler, Presserecht, 6. Aufl. 2015, § 4 LPG Rn. 87.
81Letzteres mag im Einzelfall dazu führen, dass sich der Auskunftsanspruch ausnahmsweise zu einem Anspruch auf Akteneinsicht oder Zurverfügungstellung von Kopien verdichtet, wenn im Hinblick auf die begehrte Information andere Formen des Informationszugangs unsachgemäß wären und nur auf diese Weise vollständige und wahrheitsgemäße Sachverhaltskenntnis vermittelt werden kann.
82Vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 19. September 2013 ‑ 1 L 219/13 ‑, juris Rn. 25 (= ZUM 2014, 441); VG Dresden, Beschluss vom 7. Mai 2009 ‑ 5 L 42/09 ‑, juris Rn. 74 (= AfP 2009, 301); Burkhardt, in: Löffler, Presserecht, 6. Aufl. 2015, § 4 LPG Rn. 87; Soehring, in: Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl. 2013, § 4 Rn. 22b; siehe insoweit auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. September 2015 ‑ 1 BvR 857/15 ‑, juris Rn. 18 f. (= NJW 2015, 3708).
83Dass dies hier der Fall wäre und dem Informationsinteresse des Antragstellers nicht schon durch Mitteilung des wesentlichen Inhalts der in Rede stehenden Prüfungsmitteilung, sondern nur durch Gewährung von Zugang zu deren vollständigem Wortlaut mittels Akteneinsicht (oder Zurverfügungstellung einer Kopie), entsprochen werden könnte, ist zumindest derzeit nicht festzustellen. Soweit das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit den abschließenden Prüfungsmitteilungen angenommen hat, es bestehe die Möglichkeit, dass durch Zusammenfassung oder Kürzung ein anderer Eindruck der Verwendung der Mittel entstehe oder von der Antragsgegnerin als unerheblich eingestufte, für den Antragsteller aber gleichwohl in der Gesamtschau aufschlussreiche Informationen verloren gingen, teilt der Senat diese Befürchtung bei vorläufiger Bewertung nicht. Die vorläufige Prüfungsmitteilung setzt sich aus den ermittelten Sachverhalten sowie deren Würdigung und den daran anknüpfenden Empfehlungen zusammen (vgl. § 31 Abs. 3 PO-BRH). Angesichts der Verpflichtung zur richtigen Auskunftserteilung müsste ‑ eine entsprechende Fragestellung vorausgesetzt ‑ auch eine zusammenfassende Darstellung diese Elemente berücksichtigen und insbesondere die einzelnen (vorläufigen) Prüfungsergebnisse wenn auch nicht wörtlich, so doch der Sache nach vollständig abbilden. Die Gefahr einer (unabsichtlich) sinnverkürzenden bzw. sinnverfälschenden Auskunftserteilung erscheint daher ebenso wie ein Verlust wesentlicher Erkenntnisse eher fernliegend.
84bb) Es ist weiterhin auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller sich mit Erfolg auf Art. 10 EMRK berufen kann. Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen Art. 10 Abs. 1 EMRK nach der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein allgemeines ‑ und nicht nur auf besonders gelagerte Fallgruppen beschränktes ‑ Recht der Presse auf Zugang zu Verwaltungsinformationen begründet, kann dahinstehen. Soweit der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte einzelfallbezogen einen Presseauskunftsanspruch unter Bezug auf die demokratische Wächterrolle der Presse bejaht hat,
85vgl. EGMR, Urteil vom 14. April 2009 ‑ Rechtssache 37374/05 ‑, Társaság a Szabadságjogokért v. Hungary,
86folgen hieraus jedenfalls keine weitergehenden Ansprüche, als aus der institutionellen Schutz- und Förderdimension der grundgesetzlich gewährleisteten Pressefreiheit abzuleiten sind.
87Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. August 2015 ‑ 8 A 2410/13 ‑, juris Rn. 156 ff. (= RiA 2016, 33); VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 1. Juli 2015 ‑ 1 S 802/15 -, juris Rn. 47 (= DVBl. 2015, 1257); siehe auch BVerwG, Urteil vom 16. März 2016 ‑ 6 C 65.14 ‑, juris Rn. 29 (= BVerwGE 154, 222), Beschluss vom 20. Juli 2015 ‑ 6 VR 1.15 ‑, juris Rn. 14 (= NVwZ 2015, 1383), und Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 20.12 ‑, juris Rn. 34 (= NVwZ 2015, 669).
88Auch der Gerichtshof erkennt ausdrücklich an, dass es legitime Auskunftsverweigerungsgründe gegenüber der Presse geben kann, an die er unter dem Gesichtspunkt der Notwendigkeit einer freien Presse in einer demokratischen Gesellschaft allerdings nach Art. 10 Abs. 2 EMRK gegenstandsabhängige Rechtfertigungsanforderungen stellt (Rn. 35 ff. des Urteils in der Rechtssache 37374/05). Ob diese erfüllt sind, ist letztlich einzelfallbezogen zu entscheiden. Das zugrunde legt spricht im Anschluss an die obigen Erwägungen zur Frage der materiellen Verfassungsmäßigkeit eines Ausschlusses vorläufiger Prüfungsmitteilungen vom Zugangsanspruch der Presse Erhebliches dafür, dass eine solche Begrenzung diesen Maßstäben genügt.
89Weiterreichende Anforderungen ergeben sich auch nicht aus dem Urteil vom 25. Juni 2013 in der Rechtssache 48135/06, Youth Initiative for Human Rights/Serbia. Auch insoweit ist der Gerichtshof davon ausgegangen, dass eine Einschränkung der in Art. 10 Abs. 1 EMRK verbürgten Meinungsfreiheit nach nationalem Recht zulässig sein kann. Die dort festgestellte Verletzung von Art. 10 EMRK hat er daher im Wesentlichen darin begründet gesehen, dass den Beschwerdeführern bereits von der zuständigen nationalen Stelle ein Auskunftsrecht gegen den betroffenen Nachrichtendienst zugestanden worden war und dessen Nichterfüllung deshalb eine willkürliche Missachtung des nationalen Informationsfreiheitsrechts darstellte (Rn. 25 f.).
90cc) Angesichts dieser rechtlichen Ausgangslage und der mit der Beurteilung des Anordnungsanspruchs verbundenen Schwierigkeiten kann dem Antragsteller zugemutet werden, bis zu einer rechtkräftigen Klärung in einem Hauptsacheverfahren keinen Zugang zu den vorläufigen Prüfungsmitteilungen zu erhalten. Dem Antragsteller droht mit der Versagung einstweiligen Rechtsschutzes jedenfalls deshalb keine erhebliche, mit einer der Klage stattgebenden Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr zu beseitigende Verletzung in seinen Grundrechten, weil nach Angaben der Antragsgegnerin der Bundesrechnungshof die ursprünglich noch laufenden Prüfungen der öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen der Fraktionen des Deutschen Bundestages im Jahr 2013 inzwischen abgeschlossen hat und die abschließenden Prüfungsmitteilungen den Fraktionen übersandt worden sind. Damit ist das Prüfungsverfahren abgeschlossen, sodass der ‑ hier nach den obigen Erwägungen grundsätzlich nicht im Ermessen der Antragsgegnerin stehende ‑ Zugangsanspruch des § 96 Abs. 4 BHO zu den festgestellten Prüfungsergebnissen greift, in dessen Rahmen dem Informationsinteresse des Antragstellers einstweilen hinreichend Rechnung getragen werden kann. Dass die Antragsgegnerin diesem Anspruch möglichweise überwiegende private und/oder öffentliche Vertraulichkeitsbelange entgegenhalten wird, rechtfertigt keine andere Bewertung. Denn solche Belange stünden im Falle ihrer Berechtigung auch einer gleich auf welche Anspruchsgrundlage gestützten Mitteilung der vorläufigen Prüfungsergebnisse entgegen.
91Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.
92Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
93Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).