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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 B 1370/17

Datum:
03.11.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 B 1370/17
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:1103.15B1370.17.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 20 L 4269/17
Schlagworte:
Versammlung Versammlungsort Autobahn
Normen:
GG Art. 8 Abs. 1; VersG § 15 Abs. 1
Leitsätze:

Das Interesse des Veranstalters einer Versammlung und der Versammlungsteilnehmer an der ungehinderten Nutzung einer Bundesfernstraße hat je nach Lage der Dinge im Einzelfall hinter die Belange der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zurückzutreten. Für Bundesautobahnen gilt dies in herausgehobener Weise, weil sie gemäß § 1 Abs. 3 FStrG nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt sind.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.

 
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