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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 B 1289/16

Datum:
20.01.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 B 1289/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0120.15B1289.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 L 2130/16
Schlagworte:
Einstweilige Anordnung Anordnungsanspruch Anordnungsgrund Presserechtlicher Auskunftsanspruch Geschäftsgeheimnis Kalkulationsgrundlagen Gegenwartsbezug
Normen:
GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2; PresseG NRW § 4 Abs. 1; PresseG NRW § 4 Abs. 2 Nr. 2; PresseG NRW § 4 Abs. 2 Nr. 3; VwGO § 123
Leitsätze:

Der Ausschlussgrund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 PresseG NRW, wonach kein Auskunftsanspruch besteht, soweit ein schutzwürdiges privates oder ein überwiegendes öffentliches Interesse verletzt würde, erfordert hinsichtlich beider Varianten eine Abwägung der jeweils zu berücksichtigenden Belange im Einzelfall. Dabei ist das Interesse der Presse an der Offenlegung den gegenläufigen Interessen am Unterbleiben der Auskunft gegenüberzustellen.

Ein im Wettbewerb stehendes Unternehmen kann ein schutzwürdiges Interesse daran haben, dass von ihm im Rahmen eines abgeschlossenen Vergabeverfahrens angebotene Preise nicht bekannt werden (hier im Ergebnis verneint).

In Fällen presserechtlicher Auskunftsansprüche ist für die Annahme eines die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Anordnungsgrunds erforderlich, aber auch ausreichend, dass für die begehrte Auskunft ein gesteigertes öffentliches Interesse vorliegt sowie ein starker Gegenwartsbezug besteht.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 27. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Antragsgegnerin, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

 
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