Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberverwaltungsgericht NRW, 15 B 1286/16

Datum:
30.01.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 B 1286/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0130.15B1286.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 2 L 1547/16
Schlagworte:
Spiegelbildlichkeitsgrundsatz Ratsausschüsse Anpassungspflicht
Normen:
GG Art. 28 Abs. 1 Satz 2; GO NRW § 58 Abs. 6
Leitsätze:

Die verfassungsrechtliche Fundierung des Spiegelbildlichkeitsgrundsatzes hat zur Konsequenz, dass auch Veränderungen der Kräftekonstellationen in der Zusammensetzung des Gemeinderates während der Wahlperiode grundsätzlich durch eine Anpassung der Ausschussbesetzungen nachvollzogen werden müssen, wenn sie wesentlich sind.

Abweichungen vom Spiegelbildlichkeitsgrundsatz sind nur zulässig, wenn sie durch entsprechend gewichtiges kollidierendes Verfassungsrecht - etwa mit Blick auf die Funktionsfähigkeit der Gemeindegremien und die Effektivität der Gremienarbeit - gerechtfertigt sind.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die von ihm gebildeten Ratsausschüsse Haupt- und Finanzausschuss, Ausschuss für Bau, Straßen und Umwelt, Betriebsausschuss, Ausschuss für Schulen, Bildung, Kultur und Sport, Ausschuss für Wirtschaftsförderung, Stadtmarketing und -entwicklung, Ausschuss für Soziales, Familien, Jugend und Senioren, Rechnungsprüfungsausschuss aufzulösen und neu zu bilden.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,- € festgesetzt.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank