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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 B 1112/15

Datum:
17.03.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 B 1112/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0317.15B1112.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 6 L 424/15
Schlagworte:
Presserechtlicher Auskunftsanspruch Akteneinsicht Bundesamt für Verfassungsschutz Operative Tätigkeit Einstweilige Anordnung Vorwegnahme der Hauptsache
Normen:
GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2; BArchG § 5 Abs. 1 Satz 1, BArchG § 5 Abs. 8 Satz 1; VwGO § 123
Leitsätze:

Die Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenz des Bundes aus Art. 73 Nr. 10 Buchst. b sowie Art. 87 Abs. 1 Satz 2 GG schließt als Annex die Befugnis ein, Aus-kunftsansprüche der Presse gegenüber dem Bundesamt für Verfassungsschutz zu regeln.

Das Bestehen eines archivrechtlichen Nutzungsanspruchs nach § 5 Abs. 8 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 BArchG hindert nicht die Annahme eines verfassungsunmittel-baren Auskunftsanspruchs der Presse. Beide Ansprüche normieren mit Aktennut-zung einerseits und Auskunftserteilung andererseits verschiedene Rechtsfolgen.

Es liegt nahe, einen bereichsspezifischen "abwägungsfesten" Ausschlussgrund von der Auskunftsverpflichtung gegenüber der Presse nicht nur für den Bundesnachrich-tendienst, sondern auch für andere Nachrichtendienste wie das Bundesamt für Ver-fassungsschutz anzunehmen, soweit es operativ tätig wird.

Eine Auskunftserteilung betrifft die operativen Tätigkeiten des Bundesamtes für Ver-fassungsschutz nicht schon allein dann, wenn die begehrten Informationen im Rah-men dessen gesetzlicher Aufgaben beschafft wurden. Erforderlich ist vielmehr, dass durch ihre Bekanntgabe die Offenlegung operativer Vorgänge im Bereich des Bun-desamtes für Verfassungsschutz dergestalt droht, dass sich hieraus Rückschlüsse auf die gegenwärtige Organisation der Sicherheitsbehörden, die Art und Weise ihrer Informationsbeschaffung, aktuelle Ermittlungsmethoden oder die praktizierten Me-thoden ihrer Zusammenarbeit mit anderen Stellen ableiten lassen.

Nach ihrem Sinn und Zweck können sich presserechtliche Auskunftsansprüche grundsätzlich nur auf die Beantwortung konkreter Fragen beziehen. Wesentlich für ein Auskunftsbegehren ist die Benennung eines konkreten Sachkomplexes, hinsicht-lich dessen bestimmte Informationen gewünscht werden. Die Auskunftserteilung ist mithin auf die Beantwortung bestimmter Fragen ausgerichtet.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 16. September 2015 teilweise geändert.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, dem Antragsteller Auskunft darüber zu erteilen, ob es in der beim Bundesamt für Verfassungsschutz geführten Sachakte "Sprengstoffanschlag (Oktoberfestattentat) am 26. September 1980" Hinweise auf oder Recherchen nach weiteren Tätern außer Herrn H.       L.      gibt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Unter Einbeziehung des erstinstanzlich für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits tragen die Beteiligten die Kosten des Verfahrens beider Instanzen jeweils zur Hälfte.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

 
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