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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 B 1093/17

Datum:
11.10.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 B 1093/17
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:1011.15B1093.17.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 14 L 3083/17
Schlagworte:
Niederschlagswasserüberlassungspflicht Freistellung Planfeststellungsbeschluss Konzentrationswirkung
Normen:
AEG § 18 Satz 3; VwVfG § 75 Abs. 1 Sätze 1 und 2; LWG NRW § 49 Abs. 4 Satz 1
Leitsätze:

Die Konzentrationswirkung eines Planfeststellungsbeschlusses kann auch die Freistellung von der Niederschlagswasserüberlassungspflicht enthalten.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Im Wege der einstweiligen Anordnung wird festgestellt, dass das Grundstück G.     -H.      -Straße, L.    (Gemarkung X.--, Flur 71, Flurstück 188) ab Erstellung der betriebsfertigen Anlage zur Entsorgung des Niederschlagswassers auf diesem Grundstück nach Maßgabe des Planfeststellungsbeschlusses der Bezirksregierung L.        vom 7. März 2008 nicht dem Anschluss- und Benutzungszwang an die von der Antragsgegnerin betriebene öffentliche Entwässerungseinrichtung unterliegt, soweit es um Niederschlagswasser geht.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 5.000,- € festgesetzt.

 
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