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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 930/16

Datum:
18.08.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 A 930/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0818.15A930.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 7 K 2638/14
Schlagworte:
Informationsbeschaffungspflicht Wiederbeschaffung von Informationen
Normen:
IFG NRW § 4 Abs. 1
Leitsätze:

Die informationspflichtige Stelle trifft keine Informationsbeschaffungspflicht. Sie ist nicht gehalten, begehrte Informationen durch Untersuchungen erst zu generieren.

Ein Anspruch auf Wiederbeschaffung von bei der informationspflichtigen Stelle nicht mehr vorhandenen Informationen kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Stelle Unterlagen bloß an Dritte ausgeliehen hat oder wenn eine Wieder-be¬schaffung durch Treu und Glauben geboten ist. Letzteres kann der Fall sein, wenn die informationspflichtige Stelle die Informationen in Kenntnis eines geltend gemach¬ten Informationsbegehrens aus der Hand gibt, um den Informationszu-gangsanspruch zu vereiteln.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.

 
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