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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 638/16

Datum:
23.03.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 A 638/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0323.15A638.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 7 K 1166/14
Schlagworte:
Kostenersatz Erneuerung Grundstücksanschlussleitung Verhältnismäßigkeit Ermessensspielraum Verjährung Abnahme
Normen:
KAG NRW § 10
Leitsätze:

Der Kostenersatzanspruch aus § 10 Abs. 1 KAG NRW ist seiner Höhe nach durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt. Er ist auf diejenigen Aufwendungen beschränkt, die die Gemeinde für erforderlich halten darf.

Die Gemeinde kann keinen Kostenersatz für solche Maßnahmen verlangen, die ohne triftigen Grund besonders aufwendig sind, obwohl eine kostengünstigere Maßnahme in Betracht gekommen wäre.

Die Gemeinde hat bei der Beurteilung der Angemessenheit des Aufwands einen weiten Ermessensspielraum, dessen Grenze erst bei einem sachlich nicht mehr vertretbaren Mittelverbrauch liegt.

Endgültig hergestellt i.S.v. § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW ist der Anschluss, wenn er seiner Zweckbestimmung entsprechend benutzbar, also betriebsfertig hergestellt ist. Beauftragt die Gemeinde ein privates Bauunternehmen mit der Durchführung der Arbeiten, ist nicht der Zeitpunkt der technischen Fertigstellung der Maßnahme durch den Unternehmer maßgebend, sondern der Zeitpunkt der Abnahme, wenn diese zwischen den Vertragsparteien vereinbart worden ist. Erst mit der Abnahme der Arbeiten steht fest, dass die Maßnahme dem technischen Bauprogramm der Gemeinde entspricht.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.286,76 € festgesetzt

 
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