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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 530/16

Datum:
18.10.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 A 530/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:1018.15A530.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 13 K 5012/13
Schlagworte:
Amtliche Information Votum Beschlussabteilung Bundeskartellamt Vertraulichkeit Behördliche Beratung
Normen:
IFG § 3 Nr. 3 b); IFG § 6 Satz 2
Leitsätze:

Das Votum des Berichterstatters einer Beschlussabteilung des Bundeskartellamts unterliegt auch nach Ergehen der Entscheidung der Beschlussabteilung dem Vertraulichkeitsschutz des § 3 Nr. 3 b) IFG, wenn die Herausgabe des Votums geeignet ist, die notwendige Vertraulichkeit der Beratungen der Beschlussabteilung zu beeinträchtigen.

 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen, soweit der Kläger die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihm Einsicht in den internen Beratungsvermerk des Berichterstatters der Beschlussabteilung zur Vorbereitung der Entscheidung über das Zusammenschlussvorhaben der Beigeladenen zu gewähren. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

 
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