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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 486/16

Datum:
14.09.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 A 486/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0914.15A486.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 4 K 774/15
Schlagworte:
Landschaftsversammlung Ausschusswahl Gruppe Auflösung Neugründung Prozessnachfolge Spiegelbildlichkeitsgrundsatz
Normen:
VwGO § 61 Nr. 2, § 91 Abs. 1; LVerbO NRW § 16a, § 10 Abs. 5, § 12 Abs. 3; GO NRW § 50 Abs. 3
Leitsätze:

§ 10 Abs. 5, § 12 Abs. 3 LVerbO NRW setzen organrechtlich eigenständige Gruppen in der Landschaftsversammlung – ohne nähere Definition - als mögliche Form des Zusammenschlusses von Mitgliedern der Landschaftsversammlung voraus.

Nach dem allgemeinen kommunalrechtlichen Verständnis der Gruppeneigenschaft, das sich aus § 16a Abs. 1, § 10 Abs. 5 LVerbO i.V.m. § 50 Abs. 3 Satz 3, § 56 Abs. 1, Abs. 3 GO NRW ableiten lässt, ist eine Gruppe in der Landschaftsversammlung die freiwillige Vereinigung von zwei oder drei Mitgliedern der Landschaftsversammlung, die sich auf der Grundlage grundsätzlicher politischer Übereinstimmung zu möglichst gleichgerichtetem Wirken zusammengeschlossen haben.

Wird eine Gruppe aufgelöst, verliert sie ihre Beteiligtenfähigkeit i.S.v. § 61 Nr. 2 VwGO.

 
Tenor:

Die Berufung wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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