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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 2264/15

Datum:
27.06.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 A 2264/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0627.15A2264.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 K 1261/14
Schlagworte:
Professor Übernahme Beamtenverhältnis Altersgrenze Einmalbetrag Kompensation Erlass Antragsfristerfordernis Sachlicher Grund
Normen:
HWFVO § 7; GG Art. 3 Abs. 1
Leitsätze:

Die ministerielle Praxis, den bei der Verbeamtung von Professoren, die die Altersgrenze überschritten haben, nach § 7 der Hochschulwirtschaftsführungsverordnung NRW zum Ausgleich künftiger Versorgungslasten fälligen Einmalbetrag als kompensiert anzusehen, soweit die Hochschule durch hinausgeschobene Ruhestände an anderer Stelle Versorgungsleistungen einspart, ist nicht zu beanstanden.

Die ministerielle Vorgabe, die Kompensation des Einmalbetrags bereits vor der Ernennung bzw. Übernahme nachzuweisen, muss durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sein.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Unter Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 27. März 2014 wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, einen Ausgleichsbetrag an den Beklagten für die Verbeamtung von Herrn Prof. Dr. V.   W.         zu leisten.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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