Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 2175/16

Datum:
27.11.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 A 2175/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:1127.15A2175.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 4 K 2307/16
Schlagworte:
Kommunalwahlrecht Einspruchsfrist Gesetzliche Ausschlussfrist
Normen:
KWahlG NRW § 39 Abs. 1 Satz 1; KWahlG NRW § 49 Abs. 2 Satz 2
Leitsätze:

Die Einspruchsfrist des § 39 Abs. 1 Satz 1 KWahlG NRW ist eine gesetzliche Ausschlussfrist. Sie ist nicht disponibel. Dies ergibt sich auch aus § 49 Abs. 2 Satz 2 KWahlG NRW, demzufolge eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen ist.

 
Tenor:

Hinsichtlich der Klägerin zu 2. wird das Zulassungsverfahren eingestellt.

Der Antrag des Klägers zu 1. auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 10. August 2016 wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens jeweils zur Hälfte.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank