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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 2153/16

Datum:
21.03.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 A 2153/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0321.15A2153.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 7 K 2954/15
Schlagworte:
Beitragsverzicht Gegenleistung
Normen:
KAG NRW § 8, KAG NRW § 12; GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 20 Abs. 3; AO § 227
Leitsätze:

Landes- und Bundesrecht schließen einen gegenleistungslosen, außerhalb eines Vergleichsvertrages vorgenommenen Verzicht auf die Erhebung von Straßenbaubei-trägen aus.

Anderes gilt, wenn nur auf die Beitragserhebung durch Abgabenbescheid verzichtet, der gesetzlich zu fordernde Beitrag aber wirtschaftlich vereinnahmt wird. Das setzt voraus, dass der Verzicht auf die Straßenbaubeitragserhebung durch Beitragsbe-scheid in einem sachlichen Zusammenhang zur Ge¬genleistung des Beitragspflichti-gen steht und die Leistung der Gemeinde nicht unan¬gemessen gegenüber der Ge-genleistung des Beitragspflichtigen ist. Zudem darf im Zeitpunkt des Vertragsschlus-ses die Höhe des Beitrags nicht völlig ungewiss sein.

 
Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 28. September 2016 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 618,15 Euro festgesetzt

 
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