Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 2069/16

Datum:
13.11.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 A 2069/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:1113.15A2069.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 17 K 3066/13
Schlagworte:
Amtliche Information Tatsächliches Vorhandensein Zurverfügungstellung Darlegungslast
Normen:
IFG NRW § 4 Abs 1; IFG NRW § 5 Abs 4
Leitsätze:

Der Informationsanspruch des § 4 Abs. 1 IFG NRW kann sich nur auf bei der informationspflichtigen Stelle tatsächlich vorhandene Informationen richten.

Stützt sich die Behörde auf den in ihrem Ermessen stehenden Versagungsgrund des § 5 Abs. 4 IFG NRW, muss sie bei ihrer Ermessensausübung konkret und substantiiert darlegen, dass seine Voraussetzungen gegeben sind. Nur unter dieser Bedingung ist es bei der grundsätzlich gebotenen engen Auslegung der informationsfreiheitsrechtlichen Ausnahmetatbestände gerechtfertigt, den Informationszugang aus Gründen der Vermeidung von Verwaltungsaufwand abzulehnen.

Eine Verschiebung der Darlegungslast auf den Antragsteller kommt allenfalls dann in Betracht, wenn konkrete, über bloße Vermutungen hinausgehende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Antragsteller über die begehrten Informationen bereits vollständig verfügt.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank