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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 1676/15

Datum:
17.02.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 A 1676/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0217.15A1676.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 4 K 5818/14
Schlagworte:
Fraktionszuwendungen Ratsgruppen Verteilungsregelung Staffelung Proportionalität
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GO NRW § 56 Abs. 3 Sätze 1 und 4
Leitsätze:

§ 56 Abs. 3 Sätze 1 und 4 GO NRW verpflichten die Gemeinde zur Gewährung von Zuwendungen an Fraktionen und Gruppen dem Grunde nach. Die Bestimmung der Höhe dieser Zuwendungen steht aber im pflichtgemäßen Ermessen des Rates. § 56 Abs. 3 Satz 1 GO NRW ist weder ein Anspruch auf eine Vollkostenerstattung noch auf Gewährleistung eines „Existenzminimums“ zu entnehmen.

Art. 3 Abs. 1 GG verbietet nicht, die Höhe der Zuwendungen an Fraktionen und Gruppen in Abhängigkeit von deren Mitgliederzahl zu staffeln. Eine solche Differenzierung nach der Anzahl der in einer Fraktion oder Gruppe zusammengeschlossenen Ratsmitglieder ist sachgerecht, weil sie sich an der typischerweise vorzufindenden Bedarfslage der Fraktionen oder Gruppen und an deren kommunalverfassungsrechtlicher Funktion orientiert. Diese Funktion besteht in der Bündelung und Koordinierung der Arbeit des Rats und seiner Ausschüsse. Sowohl der Sach- als auch der Personalaufwand, den diese Koordinierung erfordert, hängt zumindest zu einem erheblichen Teil von der Zahl der Ratsmitglieder ab, deren Meinungsbildung und Entscheidung zu bündeln ist.

Die Vergleichsgröße des § 56 Abs. 3 Satz 4 GO NRW ist die Zuwendungshöhe, die die kleinste Fraktion nach § 56 Abs. 1 Satz 2 GO NRW als Ganze erhält oder erhalten würde, nicht der Durchschnittswert der Zuwendungen, welche die kleinstmögliche Fraktion je Mitglied erhält oder erhalten würde.

 
Tenor:

Der angefochtene Gerichtsbescheid wird geändert.

Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Rates der Stadt L.     vom 30. September 2014 unter dem Tagesordnungspunkt 3.1.1 rechtswidrig ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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