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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 1666/17

Datum:
19.10.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 A 1666/17
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:1019.15A1666.17.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 8 K 2638/16
Schlagworte:
Anschluss- und Benutzungszwang Niederschlagswasserüberlassungspflicht Freistellung Bestandsschutz Zumutbarkeit
Normen:
LWG NRW § 49 Abs 4 Satz 1
Leitsätze:

Die Regelung des Pflichtenübergangs in § 49 Abs. 4 Satz 1 LWG NRW hat die Grundstruktur der Vorgängerbestimmung des § 53 Abs. 3a) Satz 1 LWG NRW a. F. beibehalten.

Eine bestimmte Entwässerungslage genießt gegenüber einem nachträglichen Anschlussverlangen grundsätzlich keinen Bestandsschutz.

Die Frage nach der (Un-)Zumutbarkeit von Anschlusskosten ist grundstücksbezogen zu beantworten. Maßgeblich ist darauf abzustellen, ob die Aufwendungen für den herzustellenden Anschluss noch in einem tragbaren Verhältnis zum Verkehrswert des Grundstücks stehen. Bei einem Wohnhaus sind Anschlusskosten von etwa 25.000,- € für einen Schmutz- und Niederschlagswasseranschluss in der Regel zumutbar.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.

 
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