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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 1561/15

Datum:
13.06.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 A 1561/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0613.15A1561.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 1 K 3171/14
Schlagworte:
Bürgerbegehren Vertreter Prozessführungsbefugnis Sachentscheidung anstelle des Rats Bestimmtheit
Normen:
GO NRW § 26 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 6 Satz 2, Abs. 7 Satz 1; VwGO § 64; ZPO § 62 Abs. 1 Alt. 2
Leitsätze:

Die Vertreter des Bürgerbegehrens sind aus Gründen des materiellen Rechts echte notwendige Streitgenossen. Sie können nur gemeinschaftlich Klage erheben.

Ein Bürgerbegehren darf nicht le¬diglich darauf gerichtet sein, dem Rat generelle Vor-gaben für eine von ihm noch zu treffende Entscheidung zu machen. Vielmehr muss der angestrebte Bür¬gerentscheid die abschließende Entscheidung über eine Angele-genheit der Ge¬meinde anstelle des Rats im Sinne einer konkreten Sachentscheidung selbst tref¬fen.

Die Frage des Bürgerbegehrens muss eindeutig formuliert, also hinreichend be-stimmt sein. Der Gegenstand der angestrebten Entscheidung muss sich unzweideu-tig aus dem Text des Bürgerbegehrens in Verbindung mit der Begründung selbst er-geben.

 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kläger zu 1. und 3. tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger zu 1. und 3. dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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