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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 1330/15

Datum:
28.03.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 A 1330/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0328.15A1330.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 11 K 969/14
Schlagworte:
Fernstudium Grundgebühr Infrastrukturvorhaltekosten
Normen:
HAbgG NRW § 6; HAbg-VO § 3 Abs. 2
Leitsätze:

§ 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 HAbg-VO NRW, der eine Gebührenerhebung für sämtliche Maßnahmen zulässt, die den Studierenden der Fernuniversität den Zugang zu den Studieninhalten eröffnen und deren Rezeption ermöglichen oder unterstützen, wozu auch die dezentrale fachliche Betreuung der Inhalte von Fern- und Verbundstudien gehören soll, ist wegen Verstoßes gegen § 6 HAbgG NRW unwirksam.

 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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