Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 1288/16

Datum:
27.06.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 A 1288/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0627.15A1288.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 7 K 3691/13 Minden
Schlagworte:
Informationsbegehren Antragserfordernis Personenbezogene Daten Mitwirkung an einem Verwaltungsvorgang
Normen:
IFG NRW § 5 Abs. 1 Satz 1; IFG NRW § 9 Abs. 1 a); IFG NRW § 9 Abs. 3)
Leitsätze:

Das Antragserfordernis des § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW stellt eine echte Sachurteilsvoraussetzung dar, die sich im Gerichtsverfahren nicht nachholen lässt.

§ 9 Abs. 3 a) IFG NRW betrifft personenbezogene Daten von Amtsträgern, die an dem zugänglich zu machenden Vorgang mitgewirkt haben, soweit deren Daten aus dem Vorgang hervorgehen.

Personenbezogene Daten im Sinne von § 9 Abs. 1 IFG NRW sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person.

 
Tenor:

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank