Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 1109/16

Datum:
28.02.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 A 1109/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0228.15A1109.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 5 K 2172/15
Schlagworte:
Straßenbaubeitrag Teilerlass Billigkeit Mehrfacherschließung Vierterschließung
Normen:
KAG NRW § 8
Leitsätze:

Das Institut des (Teil-)Erlasses aus Billigkeitsgründen vermittelt der Behörde das Recht und die Pflicht, unter besonderen Umständen Härten einer den (atypischen) Einzelfall nicht in den Blick nehmenden Regelung auszugleichen.

Eine sachliche Unbilligkeit liegt vor, wenn die Erhebung der Abgabe in dieser Höhe mit dem Sinn und Zweck des Abgabengesetzes nicht vereinbar ist. Dies ist der Fall, wenn der gegebene Sachverhalt zwar den gesetzlichen Tatbestand erfüllt, die Abga-benerhebung jedoch den Wertungen des Gesetzes zuwiderläuft.

Ausgehend davon kann etwa bei einer Mehrfacherschließung nach Lage des Falles eine sachliche Unbilligkeit der Beitragserhebung vorliegen und deshalb ein Anspruch auf Teilerlass bestehen. Ist der Vorteil der Mehrfacherschließung so atypisch gering, dass eine volle Veranlagung nicht vorteilsgerecht ist, entspricht eine solche nicht den Wertungen des § 8 Abs. 6 Satz 1 KAG NRW, wonach die Beiträge nach den Vortei-len zu bemessen sind. Allerdings vermag selbst der Ausbau mehrerer - d. h. etwa auch von drei oder vier - erschließender Straßen jeweils noch einen wirtschaftlichen Vorteil zu gewähren, wenn das Grundstück in seiner Gesamtheit eine entsprechende Gebrauchswerterhöhung erfährt, wie es etwa bei einer einheitlichen gewerblichen Nutzung des Gesamtgrundstücks oder einer auf die Mehrfacherschließung ausge-richteten architektonischen Gestaltung der Bebauung der Fall sein kann.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank