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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 1108/16

Datum:
26.07.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 A 1108/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0726.15A1108.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 7 K 12/15
Schlagworte:
Haus-(Grundstücks-)Anschlusskosten Verhältnismäßigkeit Ermessensspielraum Personalkosten Stadtwerke Vergütungsvereinbarung
Normen:
KAG NRW § 10
Leitsätze:

Der Kostenersatzanspruch aus § 10 Abs. 1 KAG NRW ist seiner Höhe nach durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt. Er ist auf diejenigen Aufwendun-gen beschränkt, die die Gemeinde für erforderlich halten darf.

Die Gemeinde hat bei der Beurteilung der Angemessenheit des Aufwands einen wei-ten Ermessensspielraum, dessen Grenze erst bei einem sachlich nicht mehr vertret-baren Mitteleinsatz liegt.

Personalkosten rechtlich verselbständigter Stadtwerke, denen die Durchführung ei-ner Maßnahme nach § 10 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW übertragen wurde, sind grund-sätzlich ersatzfähig.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.380,60 € festgesetzt.

 
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