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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 1059/16

Datum:
27.09.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 A 1059/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0927.15A1059.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 1 K 2592/14
Schlagworte:
Ausschussmitglied Mitwirkungsverbot Unmittelbarer Vorteil oder Nachteil, Bebauungsplan Lärmgutachten
Normen:
GO NRW § 58 Abs. 3; GO NRW § 58 Abs. 2 Satz 1; GO NRW § 43 Abs. 2; GO NRW § 31 Abs. 1
Leitsätze:

Zweck des Mitwirkungsverbots des § 31 Abs. 1 GO NRW ist es, bereits den „bösen Schein“ einer Interessenverflechtung zu vermeiden. Erforderlich, aber auch ausrei-chend ist, dass der Eintritt eines Vorteils oder Nachteils aufgrund der fraglichen Entscheidung konkret möglich und hinreichend wahrscheinlich erscheint.

In Bebauungsplanverfahren ist ein unmittelbarer Vor- oder Nachteil i.S.v. § 31 Abs. 1 GO NRW zu verneinen, wenn der Planungsgegenstand für die Grundstückssitua-tion des betreffenden Rats- oder Ausschussmitglieds erkennbar nicht von Belang, dieses von der Planung ersichtlich nicht individuell betroffen ist.

Eine individuelle Betroffenheit liegt jedoch vor, wenn ein Rats- oder Ausschussmit-glied Eigentum oder Mietbesitz im Plangebiet hat. Solche Grundstückspositionen begründen eine individuelle Betroffenheit ferner bei einer Belegenheit außerhalb des Plangebiets, wenn der Bebauungsplan in einer konkreten, unmittelbaren Be-ziehung zu ihnen steht. Dasselbe gilt für Grundstücke, die von den Ausstrahlungs-wirkungen der Festsetzungen eines Bebauungsplans betroffen sind.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- € festgesetzt

 
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