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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 1008/16

Datum:
17.05.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 A 1008/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0517.15A1008.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 1 K 8453/15
Schlagworte:
Organtreue Echte Sachentscheidungsvoraussetzung
Normen:
GO NRW § 51
Leitsätze:

Der Grundsatz der Organtreue be¬gründet die Obliegenheit von Ratsmitgliedern, rechtliche Bedenken ge¬gen (anstehende) Beschlussfassungen in der verfahrens-rechtlich gebotenen Form rechtzeitig geltend zu machen. Er verlangt insbesondere die rechtzeitige Rüge der beanstandeten Maßnahme gegenüber dem Organ selbst.

Unterbleibt die rechtzeitige Rüge, kann die vermeintliche Rechtswidrigkeit der fragli-chen Verfahrensweise später nicht mehr im Rahmen einer Feststellungsklage mit Erfolg geltend gemacht werden. Durch die unterlassene Rüge ist dem Or¬gan die Möglichkeit genommen worden, die Einwände zu prüfen und ggf. für Abhilfe Sorge zu tragen.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.

 
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