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Oberverwaltungsgericht NRW, 14 B 560/17

Datum:
03.07.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 B 560/17
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0703.14B560.17.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 10 L 106/17
Schlagworte:
einstweilige Anordnung Vorwegnahme der Hauptsache Vorbereitungsdienst Verlängerung Wiederholung Lehramt Lehramtsanwärter endgültiges Nichtbestehen Langzeitbeurteilung Beurteilungsfehler Neubeurteilung
Normen:
VwGO § 123 Abs. 1; LABG NRW § 7 Abs. 2 S. 2 und 3
Leitsätze:

Eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes eines Lehramtsanwärters im Wege der einstweiligen Anordnung wäre eine Vorwegnahme der Hauptsache und erfordert daher eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der geltend gemachte Anspruch besteht.

Der Vorbereitungsdienst eines Lehramtsanwärters endet mit der Bekanntgabe des endgültigen Nichtbestehens der Staatsprüfung unabhängig vom Bestand der Prüfungsentscheidung.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- € festgesetzt.

 
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