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Oberverwaltungsgericht NRW, 14 B 404/17

Datum:
08.06.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 B 404/17
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0608.14B404.17.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 24 L 92/17
Leitsätze:

Der Begriff "für das Publikum bestimmte Flächen" des Flächenmaßstabs beim einrichtungsbezogenen Steuertatbestand der Sexsteuer stellt auf die Widmung dieser Flächen ab.

Die Gemeinde als Steuergläubigerin trägt die materielle Beweislast für das Vorliegen einer solchen Widmung. Der Steuerschuldner, der die spätere Entwidmung der Flächen behauptet, trägt dafür die materielle Beweislast.

Der Maßstab der "für das Publikum bestimmten Flächen" ist verfassungsrechtlich zulässig.

Zur Bedeutung der Verletzung der steuerlichen Mitwirkungspflicht.

Steuern dürfen erst festgesetzt werden, wenn sie entstanden sind (entschieden für eine täglich entstehende Steuer).

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Vergnügungssteuerbescheid vom 26.7.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.11.2016 (Steuer für das Jahr 2015) und gegen den Vergnügungssteuerbescheid vom 27.7.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.11.2016 und des Änderungsbescheides vom 22.11.2016 (Steuer für das Jahr 2016) wird abgelehnt. Im Übrigen verbleibt es bei der angefochtenen Entscheidung.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Antragsteller zu 7/10 und die Antragsgegnerin zu 3/10.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.184,50 Euro festgesetzt.

 
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