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Oberverwaltungsgericht NRW, 14 B 397/17

Datum:
05.07.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 B 397/17
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0705.14B397.17.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 L 334/17
Normen:
NwVG NRW § 58; VwVG NRW § 64; HG § 69
Leitsätze:

Ist ein Vollstreckungsschuldner, der unter Zwangsgeldandrohung vollziehbar zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet ist, gewillt, seine Verpflichtung zu erfüllen, und unternimmt er dazu wenngleich vergeblich alles Zumutbare, ist die Festsetzung eines Zwangsgeldes ungeeignet, seinen Beugezweck zu erfüllen, und damit unverhältnismäßig.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

 
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