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Oberverwaltungsgericht NRW, 14 B 1408/16

Datum:
06.03.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 B 1408/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0306.14B1408.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 6 L 2197/16
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Der angegriffene Beschluss wird teilweise unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen geändert und bis auf die Streitwertentscheidung wie folgt neu gefasst:

Soweit die Beteiligten das Verfahren für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 8130/16 vor dem Verwaltungsgericht Köln gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 15.8.2016 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 2.12.2016 wird angeordnet, soweit die Regelungen in Nr. 4, 5 Buchst. b und 6 betroffen sind. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens beider Rechtszüge tragen der Antragsteller zu drei Vierteln und der Antragsgegner zu einem Viertel.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

 
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