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Oberverwaltungsgericht NRW, 14 B 1380/16

Datum:
06.04.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 B 1380/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0406.14B1380.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 10 L 2157/16
Normen:
VwGO § 146
Leitsätze:

Ein Prüfling muss seinen Anspruch auf Begründung der Bewertung einer mündlichen Prüfung unverzüglich und unmissverständlich geltend machen und seine zunächst mündlich gestellte Forderung gegebenenfalls schriftlich wiederholen.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- € festgesetzt.

 
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