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Oberverwaltungsgericht NRW, 14 A 2441/16

Datum:
20.06.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 A 2441/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0620.14A2441.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 8 K 1116/15
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; JAG NRW § 18 Abs. 3 Satz 2; JAG NRW § 20 Abs. 1 Nr. 3
Leitsätze:

Eine genügende Entschuldigung für ein Fernbleiben von der mündlichen Prüfung der staatlichen juristischen Pflichtfachprüfung liegt vor, wenn dem Prüfling die weitere Teilnahme an der mündlichen Prüfung aufgrund von ihm nicht zu vertretender Umstände unmöglich oder unzumutbar ist. Für das Vorliegen dieser Umstände trägt der Prüfling die materielle Beweislast.

Ein Prüfling, der zum Prüfungsgespräch mehr als nur wenige Augenblicke verspätet erscheint, hat keinen Anspruch darauf, in den Prüfungsraum hereingelassen zu werden oder an dem nach der Pause fortgesetzten Prüfungsgespräch teilzunehmen.

Das Nichtbestehen der staatlichen juristischen Pflichtfachprüfung infolge einer solchen Verspätung ist nicht unverhältnismäßig. Das Nichtbestehen der Prüfung darf jedoch dann nicht erklärt werden, wenn der Prüfling aufgrund der Aufsichtsarbeiten und des Aktenvortrags bereits die erforderliche Punktzahl für das Beste-hen der Prüfung erreicht hat.

 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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