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Oberverwaltungsgericht NRW, 14 A 2316/16.A

Datum:
21.02.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 A 2316/16.A
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0221.14A2316.16A.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 8 K 2127/16.A
Schlagworte:
Flüchtlingseigenschaft subsidiärer Schutz Syrien
Normen:
AsylG § 3; AsylG § 3a, b; AsylG § 4
Leitsätze:

1. An der Auffassung, dass allen rückkehrenden syrischen Asylbewerbern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Vernehmung unter Anwendung der Folter zu möglichen Kenntnissen von Aktivitäten der Exilszene droht, hält das Gericht nicht weiter fest.

2. Für syrische Asylbewerber besteht ein Anspruch auf subsidiären Schutz wegen ernsthafter individueller Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG).

3. Rückkehrenden syrischen Asylbewerbern droht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung wegen illegalen Verlassens des Landes, eines gestellten Asylantrags oder des Aufenthalts im westlichen Ausland.

 
Tenor:

Das angegriffene Urteil wird geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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