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Oberverwaltungsgericht NRW, 14 A 1776/16

Datum:
20.06.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 A 1776/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0620.14A1776.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 6 K 1107/16
Normen:
HG § 63a Abs. 1 Satz 1; HG § 64 Abs. 2; GG Art. 5 Abs. 3 Satz 1;; GG Art. 12 Abs. 1
Leitsätze:

Der Entscheidung über die hochschulrechtliche Anerkennung von Leistungen liegt keine Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung im Sinne von § 110 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Nr. 2 JustG NRW zugrunde.

Die erworbenen Kompetenzen weisen keinen wesentlichen Unterschied im Sinne von § 63a Abs. 1 S. 1 HG auf, wenn die bereits erbrachte Prüfungsleistung in allen wesentlichen Elementen mit der geforderten Prüfungsleistung nach Inhalt und Umfang des prüfungsrelevanten Stoffes und Art und Dauer der Prüfung übereinstimmt.

Das ist bei einer Abschlussarbeit wie der Masterarbeit, die sich thematisch am Inhalt des gesamten Studiengangs orientiert und deren Thema dem Prüfling vorgegeben wird, nicht der Fall, wenn der mit der anzuerkennenden Masterarbeit absolvierte Studiengang nicht im Wesentlichen gleiche Inhalte aufweist. Ansonsten würde die Anerkennung den Antragsteller im Vergleich zu den Mitprüflingen chancengleichheitswidrig bevorteilen.

 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben. Insoweit ist das angegriffene Urteil wirkungslos.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin und die Beklagte tragen jeweils die Hälfte der Verfahrenskosten beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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