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Oberverwaltungsgericht NRW, 14 A 1460/16

Datum:
17.01.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 A 1460/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0117.14A1460.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 9 K 3111/13
Leitsätze:

Auch bei Bewertungsfehlern ist bei gegebener Veranlassung zu prüfen, ob Auswirkungen dieser Fehler auf das Ergebnis der Prüfungsentscheidung ausnahmsweise ausgeschlossen werden können. Hierbei haben sich die Gerichte aber einer eigenen wertenden Einschätzung insbesondere hinsichtlich des Ausmaßes einer möglichen Verbesserung des Prüfungsergebnisses nach Eliminierung des Bewertungsfehlers zu enthalten.

Das Gericht ist nicht verpflichtet, den Inhalt einer Prüferkritik weiter aufzuklären, wenn diese zwar als unberechtigt, aber auch zwanglos als berechtigt verstanden werden kann.

Der Prüfungsbescheid über das endgültige Nichtbestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung ist kein teilbarer Verwaltungsakt, der hinsichtlich der Bewertung der einzelnen Aufsichtsarbeiten teilweise aufgehoben werden könnte.

Bei einem Bescheidungsurteil ist der Kläger an den Verfahrenskosten zu beteiligen, wenn die Rechtsauffassung des Gerichts die Neubescheidung auf einen geringeren Umfang erstreckt als die von dem Kläger vertretene Rechtsauffassung.

 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt ¼, der Beklagte ¾ der Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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