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Oberverwaltungsgericht NRW, 14 A 1167/16

Datum:
26.09.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 A 1167/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0926.14A1167.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 K 4664/15
 
Tenor:

Das angegriffene Urteil wird geändert.

Der Bescheid unter B. Nr. 3 des Schreibens vom 23.10.2015 und die mit dem Schreiben übersandte Führbarkeitsbescheinigung werden aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Kläger zu zwei Dritteln und der Beklagte zu einem Drittel.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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