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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 D 75/15

Datum:
10.02.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 D 75/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0210.13D75.15.00
 
Leitsätze:

Liegen zwischen Terminierung und mündlicher Verhandlung zwei Monate, ist dies regelmäßig aus gerichtsorganisatorischen Gründen, im Interesse der Beteiligten sowie aufgrund der gebotenen gründlichen Vorbereitung des Spruchkörpers als angemessen und nicht als Verzögerung im Sinne von § 198 Abs. 1 GVG anzusehen.

Das Warten auf eine Leitentscheidung oder eine Entscheidung im Parallelverfahren kann – auch ohne förmliche Aussetzung oder einen Ruhensbeschluss – vom Gestaltungsspielraum des Gerichts gedeckt sein, der bei der Prüfung der angemessenen Verfahrensdauer zu wahren ist. Eine Untätigkeit ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn hinreichend erkennbar ist, dass das Gericht aus diesem Grund das Verfahren nicht gefördert hat.

Es ist unschädlich, wenn die Verzögerungsrüge nicht im Zulassungs-, sondern erst im Berufungsverfahren erhoben wird, weil es sich dabei lediglich um zwei Abschnitte eines einheitlich zu betrachtenden Verfahrens handelt.

 
Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin eine Entschädigung wegen unangemessener Dauer des Verfahrens OVG NRW 3 A 972/11 in Höhe von 2.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 8. Oktober 2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 57 % und der Beklagte zu 43 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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