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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 D 36/16

Datum:
10.02.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 D 36/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0210.13D36.16.00
 
Leitsätze:

Die Gewährung einer Entschädigung nach § 198 GVG setzt voraus, das in jeder Instanz, für die diese begehrt wird, eine Verzögerungsrüge erhoben wird. Ist eine Instanz abgeschlossen, kann die Verzögerungsrüge nicht mehr wirksam erhoben werden; erfolgt die Rüge verfrüht, ist sie unbeachtlich.

Die Verzögerungsrüge als Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch ist weder verfassungs- noch europarechtswidrig.

Die Untätigkeit eines Verwaltungsgerichts ist von seinem Gestaltungsspielraum gedeckt, wenn aus Sicht des Berichterstatters sowie der Beteiligten eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung in einem Parallelverfahren zu erwarten und davon auszugehen ist, dass sich der Rechtsstreit daran anknüpfend schnell und einfach erledigen wird.

Fehlt es an einer wirksamen Verzögerungsrüge als Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch, steht es im Ermessen des Entschädigungsgerichts, die Unangemessenheit der Verfahrensdauer festzustellen.

 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass die Dauer des Verfahrens VG Gelsenkirchen 15 K 1594/12, OVG NRW 12 A 697/15 im Umfang von neun Monaten unangemessen war.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 85 % und der Beklagte zu 15 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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