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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 A 2563/17

Datum:
27.10.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 A 2563/17
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:1027.13A2563.17.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 21 K 1321/14
 
Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. Februar 2016 wird das angefochtene Urteil geändert und der Genehmigungsbescheid der Bezirksregierung E.          vom 11. Februar 2014 nach Maßgabe der Entscheidungsgründe aufgehoben.

2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. - 4.

3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Beklagte und die Beigeladenen zu 1.- 4. je zur Hälfte. Im Übrigen trägt jeder seine außergerichtlichen Kosten selbst. Die Beigeladenen zu 1. - 4. tragen die ihnen auferlegten Kosten als Gesamtschuldner.

4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte und die Beigeladenen zu 1. - 4. dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

5. Die Revision wird zugelassen.

 
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