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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 A 1929/17

Datum:
12.09.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 A 1929/17
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0912.13A1929.17.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 7 K 2379/17
 
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 23. Juni 2017 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 23. Juni 2017 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

3. Der Streitwert für das Berufungs- und das Zulassungsverfahren wird auf jeweils 5.000 Euro festgesetzt.

 
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