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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 A 1349/15

Datum:
19.10.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 A 1349/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:1019.13A1349.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 6 K 3364/14
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 30. April 2015 wirkungslos

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 30. April 2015 zurückgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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