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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 A 1035/15

Datum:
09.05.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 A 1035/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0509.13A1035.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 3 K 1337/14
Normen:
VwGO § 43 Abs. 1; RettG NRW § 22 Abs. 1 Satz 3, RettG NRW § 19 Abs. 1,; RettG NRW § 19 Abs. 6, RettG NRW § 17 Satz 1, RettG NRW § 13 Abs. 1; UmwG § 123; Abs. 3 Nr. 2, UmwG § 131 Abs. 1 Nr. 1, UmwG § 155 Satz 1; BGB § 1922;
Leitsätze:

Zur Zulässigkeit einer vorbeugenden Feststellungsklage.

Das Übertragungsverbot des § 22 Abs. 1 Satz 3 RettG NRW erfasst nur rechtsgeschäftliche Übertragungen rettungsdienstrechtlicher Genehmigungen, nicht aber Übergänge im Wege einer Gesamtrechtsnachfolge.

Im Rahmen einer Gesamtrechtsnachfolge aus § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG oder § 1922 BGB geht eine Genehmigung zur Ausübung von Krankentransporten nach § 17 Satz 1 RettG NRW nicht auf den Rechtsnachfolger über, weil die Genehmigung eine personenbezogene Rechtsposition vermittelt, die einer Rechtsnachfolge grundsätzlich nicht zugänglich ist.

Die fehlende Rechtsnachfolgefähigkeit der rettungsdienstrechtlichen Genehmigung im Fall einer gesellschaftsrechtlichen oder erbrechtlichen Gesamtrechts-nachfolge verletzt den Genehmigungsinhaber nicht in seinen Grundrechten aus Art. 12, 14 und 3 GG.

Dem Rechtsnachfolger steht im Fall der gesellschaftsrechtlichen oder erbrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge in analoger Anwendung des § 19 PBefG eine zeitlich befristete Befugnis zur Betriebsfortführung zu. Beantragt der Rechtsnachfolger selbst eine Genehmigung, kann diese ohne die Prüfung objektiver Erteilungsvoraussetzungen erteilt werden. Sie kann jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt gelten, an dem sie auch beim Rechtsvorgänger abgelaufen sein würde.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 25. März 2015 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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