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Oberverwaltungsgericht NRW, 12 B 1009/17

Datum:
22.09.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 B 1009/17
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0922.12B1009.17.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 19 L 3039/17
 
Tenor:

1. Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 28. Juli 2017 ist wirkungslos.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin.

2. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf 5.000,00 € festgesetzt.

 
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