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Die Berufung wird zugelassen. Das fristgemäße Zulassungsvorbringen des Klägers zu den Zulassungsgründen gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 VwGO legt mit noch hinreichender Deutlichkeit besondere rechtliche Schwierigkeiten dar (§ 124 Abs. 2 Nr. 2, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Die Klärung der vom Kläger im Hinblick auf die Auslegung von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG, insbesondere der dortigen Begrifflichkeit "Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung," jedenfalls sinngemäß aufgeworfenen Fragen liegt nicht auf der Hand und würde den Rahmen eines Berufungszulassungsverfahrens übersteigen.
Die Kostentragung im Zulassungsverfahren folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.