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Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 1933/16

Datum:
31.08.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 A 1933/16
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0831.12A1933.16.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 11 K 2649/15
 
Tenor:

Das angegriffene Urteil wird geändert.

Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung seines Bescheids vom 11. September 2015 verurteilt, der Klägerin weitere 2.467,36 € zu erstatten.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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