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Die Berufung der Beklagten wird zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.
Gründe
2Der zulässige Antrag hat Erfolg.
3Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier der Fall. Das mit Schriftsatz vom 16. Februar 2017 fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen zeigt (noch) hinreichend ernstliche Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) auf, die eine Überprüfung der angegriffenen Entscheidung in einem Berufungsverfahren geboten erscheinen lassen.
4Das Verwaltungsgericht hat die Aufhebung des angefochtenen Beitragsbescheids zusammengefasst im Wesentlichen damit begründet, dass die dem Bescheid zugrundeliegende Elternbeitragssatzung rechtswidrig und nichtig sei, weil sie nicht auf der Grundlage nachvollziehbarer Zahlen und einer darauf beruhenden notwendigen "pauschalen" Kalkulation erlassen worden sei. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses hätten dem Rat der Beklagten die notwendigen Angaben zur Ermittlung der Kosten eines durchschnittlichen Betreuungsplatzes in den Kindertagesstätten nicht vorgelegen.
5Im Hinblick darauf kann dahinstehen, ob das Zulassungsvorbringen auf ernstliche Richtigkeitszweifel führt, soweit die Beklagte umfangreich sinngemäß rügt, dass das Verwaltungsgericht eine Kalkulation nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen gefordert habe, wie sie für Benutzungsgebühren erforderlich sei. Ernstlich infrage gestellt wird die angegriffene Entscheidung jedenfalls hinsichtlich der tragenden Annahme des Verwaltungsgerichts, die geforderte (pauschale) Kalkulation mit Angaben zu den Kosten eines durchschnittlichen Betreuungsplatzes in Kindertageseinrichtungen müsse dem Rat der Beklagten zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vorgelegen haben. Diesbezüglich zitiert die Beklagte (anderslautende) obergerichtliche Rechtsprechung zum Abgabenrecht, nach der sinngemäß eine Kalkulation bis zum Abschluss eines Berufungsverfahrens ohne Einschaltung des Rates nachgeschoben werden kann. Mit Blick darauf ist die Überprüfung der angegriffenen Entscheidung in einem Berufungsverfahren angezeigt, zumal die Beklagte bereits mit der Begründung des Zulassungsantrags Zahlenmaterial zu den Durchschnittskosten eines Betreuungsplatzes in Kindertageseinrichtungen vorgelegt hat.