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Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, weil in Ansehung des fristgemäßen Zulassungsvorbringens jedenfalls bei Berücksichtigung der rückwirkend geänderten Elternbeitragssatzung (Neufassung des § 3 Abs. 3) die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, es fehle an einer hinreichend bestimmten Regelung zur Ermittlung der Elternbeitragshöhe, der Überprüfung in einem Berufungsverfahren bedarf.
Die Kostentragung im Zulassungsverfahren folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, weil in Ansehung des fristgemäßen Zulassungsvorbringens jedenfalls bei Berücksichtigung der rückwirkend geänderten Elternbeitragssatzung (Neufassung des § 3 Abs. 3) die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, es fehle an einer hinreichend bestimmten Regelung zur Ermittlung der Elternbeitragshöhe, der Überprüfung in einem Berufungsverfahren bedarf.
2Die Kostentragung im Zulassungsverfahren folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.