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Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 143/15

Datum:
27.03.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 143/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0327.12A143.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 23/13
 
Tenor:

Die Berufung wird zugelassen, weil das Zulassungsvorbringen zu ernstlichen Richtigkeitszweifeln mit noch hinreichender Deutlichkeit besondere rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) darlegt. Solche überdurchschnittlichen, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten entstehen bei der - für die angegriffene Entscheidung maßgeblichen - Auslegung des Festsetzungs- und Zuweisungsbescheides vom 10. Januar 2012, da bei der Bestimmung des Regelungsgehalts dieses Bescheides, insbesondere bei der vom Verwaltungsgericht verneinten Frage einer Rückwirkung nicht allein dessen Wortlaut in den Blick zu nehmen ist, sondern auch die europarechtlichen Betriebsprämienregelungen, denen sich aufgrund ihrer Komplexität nicht ohne Schwierigkeiten entnehmen lässt, ob spätere Änderungen der Festsetzung und Zuweisung von Zahlungsansprüchen auf den Zeitpunkt der erstmaligen Festsetzung zurückwirken.

Die Kostenverteilung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

 
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