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Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beigeladene.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
2Nachdem die Beteiligten das Beschwerdeverfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
3Über die Kosten ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Es entspricht der Billigkeit, die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese sich zur Kostenübernahme bereit erklärt hat.
4Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.
5Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).