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Oberverwaltungsgericht NRW, 11 A 78/17.A

Datum:
13.10.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 A 78/17.A
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:1013.11A78.17A.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2a K 7047/16.A
Leitsätze:

Das bulgarische Asylverfahren leidet gegenwärtig in einer Weise an systemischen Schwachstellen, dass die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO erfüllt sind. Dies gilt jedenfalls für einen Dublin-Rückkehrer, der vor seiner Einreise ins Bundesgebiet und vor dem 22. Dezember 2015 in Bulgarien einen Asylantrag gestellt hat.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 30. September 2016 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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