Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberverwaltungsgericht NRW, 11 A 704/15

Datum:
11.08.2017
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 A 704/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0811.11A704.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 6 K 7040/12
Schlagworte:
Kriegsfolgenrecht, Kampfmittelbeseitigung, Kostentragung; Gefahrenabwehr, örtliche Ordnungsbehörde, Staatspraxis
Normen:
OBG NRW § 18 Abs. 1; KampfmittelVO § 1, 3; GG Art. 120 Abs. 1
Leitsätze:

1. Die Gefahrenabwehr auf dem Gebiet der Kampfmittelbeseitigung ist in Nordrhein-Westfalen eine Aufgabe der örtlichen Ordnungsbehörden.

2. Zur Inanspruchnahme eines Zustandsverantwortlichen nach § 18 Abs. 1 OBG NRW durch das Land als Rechtsträger des Kampfmittelbeseitigungsdienstes.

3. Bei Art. 120 GG handelt es sich um eine ausschließlich das Bund-Länder-Verhältnis regelnde finanzverfassungswirtschaftliche Vorschrift. Sie bietet auch dann keine Grundlage für die kriegsfolgenrechtliche Inanspruchnahme einer juristischen Person des Privatrechts, wenn diese im alleinigen Eigentum des Bundes steht.

 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank